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LT Mai-Plenum TOP 30: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 6 "Wie geht es weiter mit der Überprüfung der Inklusion an Schulen?"


Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD)

Antwort des Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung des Abgeordneten

Mit der Änderung des Schulgesetzes Ende Februar 2018 wurde das Auslaufen der Förderschule Lernen für den Sekundarbereich verlängert und bestätigt. Zusätzlich wurde die in §178 NSchG vorgesehene Überprüfung der „Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule“ um zwei Jahre verschoben, obwohl sich in der Ausschussanhörung alle Verbände für die Beibehaltung der Überprüfung bis zum 31. Juli 2018 aussprachen. Der ursprüngliche Entwurf der Regierungsparteien sah eine Streichung des § 178 NSchG vor.

Der alte Wortlaut von § 178 NSchG lautete: „Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2018 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34).“

Der jetzt gültige Wortlaut ist: „Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2020 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) einschließlich der damit zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Änderungen; die Überprüfung erfolgt anschließend im Vier-Jahres-Rhythmus.“

Der § 178 NSchG schreibt nicht vor, nach welchen Maßstäben überprüft werden soll oder welche konkreten Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 überprüft werden müssen. Es ist aber davon auszugehen, dass im zuständigen Ministerium entsprechende Pläne für die Überprüfung bereits erarbeitet worden sind, da die Überprüfung bereits am 31. Juli 2018 hätte abgeschlossen sein sollen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der § 178 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) diente in seiner bisherigen Fassung der Absicherung des Kostenerstattungsanspruchs der Kommunen auf Grund der Einführung der inklusiven Schule. Mit dem Abschluss der Verhandlungen der Landesregierung mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu den Kostenfolgen der Inklusion, die eine Vereinbarung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden vom 22. September 2015 zum Ergebnis hatte, wurde die in § 178 NSchG vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 gegenstandslos. Durch das Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 313), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), ist der Kostenausgleich zugunsten der Kommunen auch auf Gesetzesebene geregelt worden. Mit der Neufassung des § 178 NSchG ist der Revisionsklausel nun ein neuer Gesetzeszweck zugeführt worden. Nunmehr soll die Landesregierung bis zum 31. Juli 2020 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 einschließlich der damit zusammenhängenden weiteren gesetzlichen (Folge-)Änderungen überprüfen. Im Anschluss soll diese Evaluation im Vier-Jahres-Rhythmus erfolgen. Ziel dieser Überprüfung ist die Schaffung einer fundierten Grundlage zur Weiterentwicklung der pädagogischen Rahmenbedingungen und zur sächlichen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

1. Nach welchen Maßstäben und mit welchen konkreten Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 wollte die Landesregierung zum 31. Juli 2018 geprüft haben?

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

2. Welche Zwischenergebnisse, z. B. über die Kosten der bisherigen Umsetzung der inklusiven Schule, gibt es?

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.


3. Nach welchen Maßstäben und mit welchen konkreten Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 wird die Landesregierung zum 31. Juli 2020 prüfen?

Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne   Bildrechte: MK

Kultusminister Grant Hendrik Tonne

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2018

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