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LT Februar-Plenum TOP 26: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 33


Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern an Gesamtschulen ohne alternative

Haupt-, Real- und Oberschulen


Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns,

Christian Dürr und Christian Grascha (FDP)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten

Gemäß § 59 a Abs. 1 NSchG kann die Aufnahme an Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Da die Integrierte Gesamtschule seit der Schulgesetznovelle 2015 ersetzende Schulform ist, kann der Fall eintreten, dass einzelne Schulformen nicht mehr neben den IGSen angeboten werden. Für die zu beschulenden Kinder und Jugendlichen, die nicht an einer IGS aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage, welche Schule sie in diesem Fall besuchen dürfen. Aus der Antwort auf eine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion (Drucksache 17/377) geht hervor, dass zum Schuljahr 2012/2013 an Gesamtschulen mehr Schüler aus höheren Leistungsgruppen als aus niedrigen Leistungsgruppen aufgenommen werden. Eine mögliche Folge der Aufnahmebeschränkung an IGSen könnte sein, dass Gymnasien leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler aufnehmen müssen, welche zuvor von IGSen abgelehnt worden sind.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach § 59a Abs. 1 NSchG kann die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben.

Nach Abs. 2 kann die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers

1. eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder

2. eine Oberschule und ein Gymnasium

geführt werden.

1. Wird die Aufnahmebeschränkung an Integrierten Gesamtschulen aufgehoben, sofern die Integrierte Gesamtschule in einer Gebietskörperschaft in mindestens einem Schulzweig unter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft ersetzend ist?

Wenn weder

1. eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium, noch

2. eine Oberschule und ein Gymnasium

im Gebiet des Schulträgers geführt werden, ist eine Aufnahmebeschränkung nicht mehr gegeben und die Gesamtschule ist zur Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler im Gebiet des Schulträgers verpflichtet.

Ein Aufnahmeanspruch auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach § 105 NSchG besteht allerdings grundsätzlich nicht.

2. Welches Aufnahmeverfahren setzen Integrierte Gesamtschulen ein, wenn einzelne alternative Schulformen im gegliederten Schulwesen vor Ort nicht vorgehalten werden und es somit keine Übergangsquoten an Schulformen des gegliederten Schulwesens zur Abbildung einzelner Lostöpfe und der darauf entfallenden Anteile an den Plätzen mehr gibt (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium)?

Wenn einzelne „alternative Schulformen des gegliederten Schulwesens“ im Schulträgerbezirk nicht vorgehalten werden, besteht ein Aufnahmeanspruch der Schülerinnen und Schüler im Schulträgerbezirk. Ein Losverfahren findet nicht statt.

3. Welche Unterschiede in der Zusammensetzung der Schülerschaft sieht die Landesregierung zwischen Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien, wenn letztere aufgrund des Fehlens von Alternativen eine hohe Zahl leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler aufnehmen müssen?

Wenn die Gesamtschule als ersetzende Schulform geführt wird, kann sie die Aufnahme nicht beschränken und muss alle Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Welche Zusammensetzungen der Schülerschaften sich in den jeweiligen Schulformen innerhalb eines Schulträgergebiets abbilden, hängt vom Wahlverhalten der Erziehungsberechtigten ab. Ihnen obliegt gemäß § 59 Abs. 1 NSchG die freie Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.02.2017

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