Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen
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der Versetzung, eine am Ende eines Schuljahres durch Konferenzbeschluss ausgesprochene Zuweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang der besuchten Schulform,
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dem Aufrücken, einem Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Versetzung,
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dem Übergang, ein freiwilliger Wechsel auf Grund eines bestimmten positiven Leistungsbildes oder mit Zustimmung der Klassenkonferenz in eine Schule einer anderen Schulform, und
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der Überweisung, ein durch Konferenzbeschluss angeordneter Wechsel in eine Schule einer anderen Schulform.
Versetzungen finden in den allgemein bildenden Schulen in folgenden Schulformen am Ende der angegebenen Schuljahrgänge statt:
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Grundschule: im 2. und 3. Schuljahrgang,
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Hauptschule: im 5. bis 9. Schuljahrgang,
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Realschule: im 5. bis 9. Schuljahrgang,
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Gymnasium: im 5. bis 10. Schuljahrgang,
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Integrierte Gesamtschule: im 10. und 11. Schuljahrgang,
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Förderschule Schwerpunkt Lernen: im 2., 4., 6. und 8. Schuljahrgang.
Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler in den höheren Schuljahrgang auf. Soweit Versetzungen vorgeschrieben sind, ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können in begrenztem Umfang ausgeglichen werden. Besonders leistungsfähige und motivierte Schülerinnen und Schüler, bei denen der Notendurchschnitt des Zeugnisses gut oder besser ist oder entsprechende Aussagen in den Lernentwicklungsberichten enthalten sind, können auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Schuljahrgang überspringen. An Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe können unter bestimmten Voraussetzungen Klassen eingerichtet werden, deren Schülerinnen und Schüler sich gemeinsam darauf vorbereiten, einen Schuljahrgang zu überspringen, um die allgemeine Hochschulreife bereits nach zwölf Schuljahren zu erwerben.
Der Übergang von einer Schule auf eine Schule einer anderen Schulform erfolgt durch Ent-scheidung der Erziehungsberechtigten, entweder, wenn das Kind ein bestimmtes positives Leistungsbild nachweist, oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Schule. Dies gilt auch für den Schulzweigwechsel an der Kooperativen Gesamtschule. Die andere Schulform oder der andere Zweig der Kooperativen Gesamtschule sowie der Schuljahrgang sind in dem Beschluss zu bestimmen. Die auf-nehmende Schule ist an den Beschluss gebunden.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer zulassen.
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