An die Stelle der Verordnung zur „Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs" sowie der Ergänzenden Bestimmungen (1997) treten nach der Änderung des NSchG (Einführung der inklusiven Schule) die Verordnung zur „Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" sowie die Ergänzenden Bestimmungen.
Das NSchG geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen grundsätzlich in der allgemeinen Schule unterrichtet und erzogen werden können. Die Eltern haben das Wahlrecht auf eine allgemeine Schule oder eine Förderschule.
Zielsetzung
Auf der Grundlage eines Fördergutachtens und der Empfehlungen einer Förderkommission entscheidet die Niedersächsische Landesschulbehörde,
- ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt,
- welcher Art dieser Bedarf ist und
- welche Maßnahmen der Unterstützung notwendig sind.
Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist erforderlich, um
- die notwendigen zusätzlichen personellen und sächlichen Ressourcen bereitzustellen
und
- ggf. nach den curricularen Vorgaben der Förderschwerpunkte Lernen oder Geistige
Entwicklung unterrichten zu können (Zieldifferenz).
Niedersachsen Portal