Beitragsfreiheit im Kindergartenjahr 2011/2012
Nach § 21 Abs. 1 KiTaG haben Kinder Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 NSchG unmittelbar vorausgeht.
Die Dauer eines Kindergartenjahres ist in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) auf den Zeitraum 01. August bis 31. Juli festgelegt.
Nach § 64 Abs. 1 NSchG werden die Kinder mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt nach § 28 Abs. 1 NSchG am 01. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Es entspricht damit dem Zeitraum eines Kindergartenjahres.
Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch im letzten Kindergartenjahr nach § 21 KiTaG bezieht sich dementsprechend auf den Zeitraum 01. August 2011 bis zum 31. Juli 2012.
Die Einschulung an Grundschulen kann in 2012 vom 01.09. bis zum 05.09.2012, auf Antrag der Grundschule mit Ausnahmegenehmigung der Niedersächsischen Landesschulbehörde am 08.09.2012, erfolgen. Es ist den Trägern anheim gestellt, frühzeitig entsprechende Vorbereitungen sowie Vereinbarungen mit den Eltern für eine spezifische Ferienbetreuung zu treffen, um den Zeitraum nach Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung zu überbrücken.
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