Schriftgröße:
normal gross extragross
Farbkontrast:
hell dunkel

Kindertagesstätten

Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Zuständig für die Erfüllung des Anspruchs sind die Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), die die Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.

Der Anspruch gilt grundsätzlich für den Besuch einer Vormittagsgruppe. Wenn ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf den Besuch einer gleichwertigen Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises verwiesen werden. Bei unvorhergesehenem Bedarf kann im Einzelfall der Anspruch auch durch Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden.

Für die Beratung der Träger von Kindertageseinrichtungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Referat 31 Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständig, die in 4 regionale Fachdienste aufgeteilt sind. Die Verteilung der Zuständigkeiten finden sie im nebenstehenden Download-Dokument.

Untenstehend finden Sie eine Auswahl an Publikationen des Fachbereichs Frühkindliche Bildung. gedruckte Broschüren können Sie ebenfalls über die die eigene Seite "Publikationen" beziehen.

Publikationen

Übersicht