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Schulische Abschlüsse an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen

Die berufsbildenden Schulen ermöglichen auch den Erwerb schulischer Abschlüsse und befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg im Sekundarbereich II, bzw. an einer Fachhochschule oder Universität fortzusetzen. Erworben werden kann

  • der Hauptschulabschluss (§ 25 BbS-VO)
    im Berufsvorbereitungsjahr, in der Berufsseinstiegsklasse und der Berufsschule für Ausbildungsberufe nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42 m Handwerksordnung,

  • der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss (§ 26 BbS-VO)
    an der Berufsschule und der einjährigen Berufsfachschule nach Anlage 3 BbS-VO,

  • der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss (§ 27 BbS-VO)
    mit dem Berufsschulabschluss und einer erfolgreichen dualen Berufsausbildung,
    an der Berufsfachschule - Kosmetik -, der Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder der zweijährigen Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 2 Anlage 3 BbS-VO,
  • der Erweiterte Sekundarabschluss I (§ 28 BbS-VO)

an bestimmten berufsqualifizierenden Berufsfachschulen nach Anlage 4 BbS-VO und

bei bestimmten qualifizierten Leistungen

  • an einjährigen Berufsfachschulen nach Anlage 3 BbS-VO oder
  • an allen Bildungsgängen berufsbildender Schulen, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss vermitteln,
  • die Fachhochschulreife (§ 29 BbS-VO)
    an der Fachoberschule, an allen mindestens zweijährigen Fachschulen, an der Berufsschule mit einem erfolgreich besuchten zusätzlichen Lernbereich oder an bestimmten berufsqualifizierenden Berufsfachschulen,
  • die fachgebundene Hochschulreife (§ 30 BbS-VO)
    an Berufsoberschulen,
  • die allgemeine Hochschulreife (§ 31 BbS-VO)
    am Fachgymnasium und unter bestimmten Vorausetzungen an der Berufsoberschule.

Für den Erwerb der Abschlüsse gelten teilweise sehr differenzierte oder bei doppelqualifizierenden Bildungsgängen auch zusätzliche Voraussetzungen, die insbesondere den §§ 25 bis 31 der BbS-VO entnommen werden können. Der Erwerb der Fachhochschulreife beim Abbruch eines Fachgymnasiums regelt sich nach den §§ 1, 17 und 18 der AVO-GOFAK. Für die Durchführung des einjährigen Praktikums gibt es besondere Hinweise.

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