Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. In diesem Rahmen sind die Bundesländer alleinige Inhaber der Kulturhoheit, hieraus begründet sich das Recht aber auch die Pflicht der Länder, schulrechtliche Bestimmungen zu erlassen.
Die in Niedersachsen möglichen Schulformen sind im Niedersächsischen Schulgesetz im Einzelnen geregelt. Die Schulformen sind durch ihre Zugangsvoraussetzungen, ihren pädagogischen Inhalt und ggf. ihre Abschlüsse geprägt.
Bildrechte: grafolux & eye-serverNiedersachsen setzt auf die Eigenverantwortung von Schulen als Basis einer neuen Steuerung des Schulwesens. Die Eigenverantwortlichen Schulen sollen mit erweiterter Verantwortung und mit den dafür notwendigen Gestaltungsspielräumen ausgestattet sein.
Ganztagsschulen richten für ihre Schülerinnen und Schüler im Anschluss an eine Mittagspause Nachmittagsangebote im Umfang von zwei Unterrichtsstunden ein.
Nach dem 9. oder 10. Schuljahrgang können verschiedene Abschlüsse erworben werden. mehr...
Schulen in freier Trägerschaft können in Niedersachsaen im Rahmen gewisser Normen errichtet werden. Sie ergänzen das öffentliche Schulwesen. An ihnen können die selben Abschlüsse erworben werden wie an den öffentlichen Schulen.
Die Schulaufsicht wird von den staatlichen Schulbehörden auf der Grundlage der §§ 119 – 123 des Niedersächsischen Schulgesetzes wahrgenommen.