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LT Juni-Plenum TOP 49: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 25

Fahrten zu Sonderveranstaltungen an Förderschulen

Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Hillgriet Eilers (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte die Träger der Schülerbeförderung. Wie aus Förderschulen berichtet wird, übernehmen jedoch nicht alle Landkreise und kreisfreien Städte die Beförderung der Schüler zu Sonderveranstaltungen wie Sportveranstaltungen und Adventsfeiern. Zum Teil bezahlen Förderschulen die Fahrten zu Sonderveranstaltungen aus dem Schulbudget, allerdings ist auch dies nicht immer möglich. Veranstaltungen können daher häufig von vielen Schülern nicht besucht werden oder fallen komplett aus.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Nach Satz 2 haben sie die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
  2. der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
  3. der Berufseinstiegsschule,
  4. der ersten Klassen von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Nach Satz 3 gehört die Schülerbeförderung zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.

Nicht als Schulweg im Sinne von § 114 NSchG gilt der sog. „interne Schulweg" (Unterrichtsweg). Als „interner Schulweg“ oder Unterrichtsweg sind die Wege zu bezeichnen, die während der Schulzeit zurückgelegt werden müssen, um von der Schulanlage zu anderen Stätten, an denen schulische Veranstaltungen durchgeführt werden, zu gelangen. Diese anderen Stätten werden als sog. außerschulische Lernorte bezeichnet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Schule keine eigene Sportanlage hat und die Schülerinnen und Schüler wegen der Entfernung zu einer Sportanlage gefahren werden müssen. Gleiches gilt z. B. für die Beförderung zu einer Werkstatt bei einer benachbarten Schule, die zur Durchführung des Unterrichts genutzt werden muss. Als „interner Schulweg“ oder Unterrichtsweg ist auch der Weg zum Schwimmbad zur Durchführung des Schwimmunterrichts, zu einer Reithalle zur Durchführung des therapeutischen Reitens oder zu einer Kirche zur Durchführung einer schulischen Adventsveranstaltung anzusehen. Diese Fahrten fallen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG in die Zuständigkeit des Schulträgers, d. h., der Schulträger hat die Durchführung dieser Fahrten zu gewährleisten. Die Schulträgerschaft gehört nach § 101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.

Bei der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellerinnen und Fragesteller mit „Sonderveranstaltungen wie Sportveranstaltungen und Adventsfeiern“ auf derartige Fahrten beziehen.

Die Kosten für diese „internen Schulwege“ oder Unterrichtswege sind also Sachkosten, die der Schulträger zu tragen hat. Daher bezieht sich die Beantwortung nicht auf das vom Land zur Verfügung gestellte Budget, sondern ausschließlich auf das vom Schulträger zur Verfügung gestellte Budget zur Begleichung von Sachkosten, deshalb im Folgenden „Sachkostenbudget“.

Die Übernahme derartiger Fahrten im Rahmen der kommunalen Selbstverantwortung erfolgt in Niedersachsen uneinheitlich und auf unterschiedliche Weise je nach den regionalen Besonderheiten im Gebiet des Schulträgers:

a) Zum Teil erstatten die Schulträger den Schulen die Kosten für die Unterrichtswege aufgrund einer Einzelabrechnung mit den jeweiligen Schulen. In diesen Fällen bekommen die Schulen die Fahrten für die Unterrichtswege in voller Höhe erstattet, ohne dass die Schule auf das Sachkostenbudget zurückgreifen muss.

b) Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung der Unterrichtswege ist, dass die Kosten aus dem Sachkostenbudget der Schulen finanziert werden. Zur Erfüllung der Aufgaben als Sachkostenträger öffentlicher Schulen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann der jeweilige Schulträger den Schulen ein sog. Sachkostenbudget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der sächlichen Kosten zuweisen. Aus diesem Sachkostenbudget können auch die Fahrten zu den o. a. außerschulischen Lernorten finanziert werden. Die Zuweisung dieser Mittel für das Sachkostenbudget der Schule erfolgt in der Regel nicht zweckgebunden, so dass die eigenverantwortliche Schule selbst über den Umfang der Unterrichtswege bestimmen kann. Teilweise erhalten die Schulen darüber hinaus Spenden oder Sponsorengelder, durch die das Sachkostenbudget der Schulen noch aufgestockt wird.

c) Einige Schulträger weisen den Schulen ein Sachkostenbudget zur Durchführung der Unterrichtswege zu und übernehmen zusätzlich noch für besondere Veranstaltungen die direkte Kostenübernahme. Als Beispiel kann hier der Landkreis Emsland genannt werden, der neben der Zuweisung eines Sachkostenbudgets noch die Kosten für die „Emslandspiele der Förderschulen“ übernimmt. Ähnlich agiert der Landkreis Friesland, der neben dem Sachkostenbudget direkt die Fahrten zum Schwimmunterricht der Förderschulen finanziert.

d) Da die Schulträgerschaft für die öffentlichen Förderschulen in Niedersachsen wie die Zuständigkeit für die Schülerbeförderung in der Regel bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegt, erfolgt zum Teil die Sicherstellung der Unterrichtswege bei den Förderschulen auch im Rahmen von bereitgestellten Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr, die im Rahmen der Erfüllung zur Verpflichtung zur Schülerbeförderung ausgegeben werden. Diese Monatskarten können teilweise auch für den privaten Gebrauch benutzt werden.

e) Soweit die Träger der Schülerbeförderung nicht mit dem Schulträger identisch sind, bleibt es ihnen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zudem unbenommen, als freiwillige Leistung auch die Kosten für die Unterrichtswege zu tragen.

f) Einige Förderschulen verfügen über Fördervereine, die die notwendigen Fahrzeuge unterhalten und die Unterrichtswege durchführen. Diese Fördervereine werden von den Schulträgern zum Teil finanziell unterstützt.

g) Teilweise werden Unterrichtswege vollständig über Spenden und Sponsorenleistungen abgedeckt.

Aufgrund der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit, in der nicht alle 46 Landkreise und kreisfreien Städte (Schulträger, Träger, der Schülerbeförderung) und 207 öffentliche Förderschulen in Niedersachsen erreicht werden konnten, bzw. von ihnen eine Antwort erhalten wurde, handelt es sich bei der nachfolgenden Beantwortung um keine abschließende Auflistung. Zudem beziehen sich die Fragen auf den eigenen Wirkungskreis der Schulträger und Träger der Schülerbeförderung, so dass keine Auskunftspflicht gegenüber dem Land besteht.

1. Welche Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen die Fahrten von Schülern von Förderschulen zu Sonderveranstaltungen?

a) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Braunschweig: Stadt Braunschweig, Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Goslar, Landkreis Osterode am Harz.

b) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Hannover:

Region Hannover, Landkreis Hameln-Pyrmont, Landkreis Hildesheim, Landkreis Holzminden, Landkreis Nienburg/Weser, Landkreis Schaumburg.

c) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Lüneburg:

Landkreis Uelzen, Landkreis Celle, Landkreis Cuxhaven, Landkreis Verden, Landkreis Harburg, Landkreis Stade, Landkreis Lüneburg, Landkreis Osterholz-Scharmbeck.

d) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Osnabrück:

Stadt Delmenhorst, Stadt Osnabrück, Stadt Wilhelmshaven, Landkreis Cloppenburg, Landkreis Friesland, Stadt Oldenburg, Landkreis Aurich, Landkreis Emsland, Landkreis Grafschaft Bentheim, Landkreis Leer, Landkreis Oldenburg, Landkreis Osnabrück, Landkreis Vechta, Landkreis Wesermarsch.

2. In welcher Höhe haben die Förderschulen Mittel aus ihrem Schulbudget für die Fahrten zu Sonderveranstaltungen ausgegeben?

Da in der Frage kein bestimmter Zeitraum abgefragt worden ist, bezieht sich die Antwort auf die Ausgaben im Schuljahr 2015/2016 bis einschließlich 02.06.2016.

a) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Braunschweig:

Schulort

Schule

Betrag in EUR

Wolfsburg

Peter-Pan-Schule; FöS-GE

678,55

Goslar

Pestalozzischule; FöS-L

1.157,08

Osterode

Wartbergschule;
FöS-L

600,00-800,00

Im Übrigen haben die Förderschulen Fehlanzeige gemeldet bzw. keine Rückmeldung gegeben.

b) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Hannover:

Schulort

Schule

Betrag in EUR

Bodenwerder

Münchhausenschule Bodenwerder, FöS-LE

48,00

Diepholz

Dr.-Kinghorst-Schule FöS LE

380,00

Hannover

Hartwig Claußen Schule, FöS Schwerpunkt Hören

ca. 2.000,00

Langenhagen

Pestalozzischule, FöS-LE

1.500,00

Langenhagen

Gutzmannschule, FöS-LE

695,00

Rodenberg

Schule am Deister, FöS-GE

3.972,38

Seelze

Anne-Frank-Schule, FöS-LE-GE

500,00

Wedemark

Berthold-Otto-Schule, FöS- LE

200,00

Im Übrigen haben die Förderschulen Fehlanzeige gemeldet bzw. keine Rückmeldung gegeben.

c) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Lüneburg:

Schulort

Schule

Betrag in EUR

Buchholz

Schule an Börns Soll, FöS-GE

3.276,55

Celle

Paul-Klee-Schule, FöS-GE

2.200,00

Bergen

Käthe-Kollwitz-Schule, FöS KM/LE

120,00

Achim

Erich-Kästner-Schule, FöS-LE

400,00

Buxtehude

Albert-Schweitzer-Schule, FöS-LE

170,25

Osterholz-Scharmbeck

Schule am Klosterplatz, FöS-GE

12.000,00

Rotenburg (Wümme)

Pestalozzischule, FöS-LE

700,91

Bad Bederkesa (Stadt Geestland)

Schule am Wiesendamm

FÖS-GE

2.300,00

Im Übrigen haben die Förderschulen Fehlanzeige gemeldet bzw. keine Rückmeldung gegeben.

d) Für den örtlichen Bereich der NLSchB Regionalabteilung Osnabrück:

Ort

Schule

Schulform

Betrag in EUR

Oldenburg

Förderschule Borchersweg

FöS-KME

ca. 1.200,00

Edewecht

Astrid-Lindgren-Schule

FöS-LE/GE

Schulbudget: ca. 500,00

Norden

Schule am Moortief

FöS-GE

845,20 in 2016

Wildeshausen

Hunteschule

FöS-LE

ca. 350,00

Schüttorf

Erich-Kästner-Schule

FöS-LE

ca. 1000,00 (Sachkostenbudget gesamt)

Esens

Christian-Wilhelm-Schneider-Schule

FöS-LE/GE

Finanzierung aus dem Schulbudget: 1.784,63 im Schuljahr 2015/16; zusätzliche Mittelaufwendungen durch den Förderverein (2.344,04 in 2015/16)

Moormerland

Schule am Fehntjer Berg

FöS-LE

475,00 aus dem Budget

Quakenbrück

Hasetalschule

FöS-LE/GE

ca. 500,00 im Jahr 2016

Melle

Wiehengebirgsschule

FöS-LE/GE

ca. 230,00 in 2015/16

Damme

Marienschule

FöS-LE

ca. 230,00 in 2016

Bohmte

Astrid-Lindgren-Schule

FöS-LE/GE

1.429,00 aus dem Schulbudget

Im Übrigen haben die Förderschulen Fehlanzeige gemeldet bzw. keine Rückmeldung gegeben.

3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Schülerbeförderung an Förderschulen auch zu Sonderveranstaltungen zu gewährleisten?

Wie in den Eingangsbemerkungen ausgeführt, unterfallen die angesprochenen Fahrten nicht der Schülerbeförderung gemäß § 114 NSchG, sondern der Zuständigkeit der Schulträger. Die Kostenträgerschaft der Schulträger ist in § 113 NSchG festgelegt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2016

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