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LT Juni-Plenum TOP 49: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 10

Wie können die Vorteile von Sammelbestellungen für Lernmittel genutzt werden?

Abgeordneter Burkhard Jasper (CDU)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung des Abgeordneten

Die Landesschulbehörde hat den Lehrkräften dringend geraten, von Sammelbestellungen für Taschenrechner und andere Lernmittel Abstand zu nehmen, „da sie damit Gefahr laufen, gegen Strafvorschriften, dienstrechtliche Vorschriften, Vorschriften des Datenschutzes und die Antikorruptionsrichtlinie des Landes zu verstoßen“, wie auf der Internetseite der Behörde nachzulesen ist.

Die zentrale Beschaffung hat den Vorteil, dass Mengenrabatte erzielt und Freiexemplare an Hartz-IV-Bezugsberechtigte weitergegeben werden können sowie die Ausrüstung aller Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt sichergestellt wird.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Beschaffung von Lernmitteln obliegt gemäß § 71 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz den Erziehungsberechtigten. Sie haben danach die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend für den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen auszustatten. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass die Erziehungsberechtigten Bücher, Hefte, Arbeitsmaterialien, Sportkleidung usw. kaufen und bezüglich der Beschaffung von Schulbüchern die sog. entgeltliche Ausleihe der jeweiligen Schule nutzen.

Es gehört grundsätzlich nicht zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften, die schulische Ausstattung für Schülerinnen und Schüler zu beschaffen oder beim Kauf in Vertretung der Erziehungsberechtigten aufzutreten. Aufgrund der in der Frage beschriebenen Vorteile erfolgen gleichwohl Bestellungen von Lernmitteln für Schülerinnen und Schüler als Sammelbestellung auch durch Lehrkräfte. Dieses ist in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand kritischer Betrachtung durch Verbände, Medien usw. gewesen. Diese betraf u. a. Fragen der Transparenz, der Freiwilligkeit, des Datenschutzes, der möglichen wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte und der Folgen bei Problemen in der Abwicklung von Verträgen. Es besteht insoweit die Besorgnis, gegen Strafvorschriften, dienstrechtliche Vorschriften, Vorschriften des Datenschutzes oder die Antikorruptionsrichtlinie des Landes zu verstoßen.

Ein Verbot von Sammelbestellungen ist nicht ausgesprochen worden. Die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) rät Lehrkräften aber davon ab, für ihre Schülerinnen und Schüler Sammelbestellungen für Taschenrechner oder andere Lernmittel aufzugeben.

Der vom Fragesteller angesprochene Text ist im allgemein zugänglichen Internetauftritt der NLSchB unter http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/news/sammelbestellungs-fuer-taschenrechner-oder-andere-lernmittel einsehbar.

Die Hinweise auf der Homepage dienen der Information der Lehrkräfte und werden im Rahmen der Fürsorgepflicht des Landes Niedersachsen als deren Dienstherr gegeben. Insbesondere wird erläutert, welche Risiken für die Lehrkräfte entstehen können. U. a. wird auf § 42 Beamtenstatusgesetz, das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen und die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung – Antikorruptionsrichtlinie - (Beschl. d. LReg v. 01.04.2014, Nds. MBl., S. 330) verwiesen.

Vor diesem Hintergrund wird den Lehrkräften empfohlen, dass Sammelbestellungen nur durch die Erziehungsberechtigten initiiert werden sollen, so dass die Lehrkräfte in dem Bestellverfahren keinerlei Funktion ausüben. Es bleibt den Erziehungsberechtigten dabei unbenommen, bestehende Kontakte, z. B. aus dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft, zu nutzen, um sich ggf. untereinander abzustimmen, so dass sie auch ohne Beteiligung der Lehrkräfte weiter von mit Sammelbestellungen verbundenen Vergünstigungen profitieren können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beauftragung durch die Erziehungsberechtigten rein privater Natur ist.

1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Vorteile von Sammelbestellungen zu nutzen, ohne dadurch Risiken für die Lehrkräfte auszulösen?

Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

2. Wäre die Bestellung über andere Personen oder Institutionen eine Alternative, um soziale Aspekte bei der Beschaffung zu berücksichtigen?

Ja, auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern einen Taschenrechner nutzen können?

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) und nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) erhalten zum Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für den Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Hierzu zählt auch der Taschenrechner.

Schulen berücksichtigen bei der Modellwahl zudem regelmäßig Finanzierungsmöglichkeiten bzw. eine geeignete Ausleihe für finanzschwache Familien. In vielen Gymnasien, die schon seit Jahren grafikfähige oder noch höherwertige computer-algebrafähige Rechner einsetzen, sind z. B. über Elternvereine der Schulen solche Beschaffungen oder Ausleihen umgesetzt worden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2016

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