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Haftung bei der Versorgung von Schülern mit Unterstützungsbedarf durch Lehrkräfte und andere Mitarbeiter in der inklusiven Schule

Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Sylvia Bruns (FDP)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten


Kultusministerin Frauke Heiligenstadt hat wiederholt betont, wie wichtig der Landesregierung die Inklusion an den Schulen ist, u. a. im Landtag am 18. Februar 2015 (wörtlich: „Wir stehen zur Inklusion und zum gemeinsamen diskriminierungsfreien Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung an einer allgemeinen Schule!“).


In der Praxis ergeben sich in den Schulen Probleme, für die eine Lösung offenbar noch nicht besteht. Unsicherheit besteht beispielsweise bei der Ernährung über perkutane endoskopische Gastrostomie, d. h. Magensonden, die durch die Bauchwand angebracht werden. Das Sondieren ist zwar elementarer Bestandteil der Grundpflege, aber zugleich können Lehrkräfte und andere Mitarbeiter der Schule nicht angewiesen werden, die Sondierung zu übernehmen. Hinzu kommt, dass scheinbar weder Lehrkräfte noch Mitarbeiter für die Haftung bei der Sondierung versichert sind. Ähnliche Probleme bestehen bei der Medikamentengabe durch Lehrkräfte und andere Mitarbeiter.


1. Wie viele Schüler in Niedersachsen werden im Rahmen der inklusiven Schule per PEG ernährt oder erhalten Medikamente, und wer führt die Versorgung dieser Schüler in der Schule durch?

Erhebungen über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an niedersächsischen Schulen, die während der Schulzeit auf eine Medikamentengabe oder die Ernährung über eine PEG-Sonde angewiesen sind, liegen nicht vor.


Bezüglich der Durchführung der Versorgung der Schülerinnen und Schüler in der Schule wird auf die Antwort zu 2 verwiesen.


2. Wer haftet bei der Versorgung der Schüler durch Lehrkräfte und andere Mitarbeiter, und gibt es gegebenenfalls Freistellungen von der Haftung seitens der Eltern?

Die Medikamentengabe an Schülerinnen und Schüler ist dem Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten zuzuordnen. Auch eine Sondenernährung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Es handelt sich demnach nicht um eine Angelegenheit der Schulen, die Lehrkräfte im Rahmen ihres Amtes oder ihrer auszuübenden Tätigkeiten zu übernehmen haben. Schulen müssen allerdings die notwendigen Maßnahmen zur Linderung oder Behandlung von Krankheiten gewährleisten. Hierzu gehört die Gewährleistung der zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten, damit die Schülerin oder der Schüler z. B. Medikamente einnehmen, Blutzucker messen oder durch eine Sonde ernährt werden kann. Dazu ist der Schülerin oder dem Schüler erforderlichenfalls kurzzeitig zu gestatten, den Unterricht zu verlassen und ihr oder ihm einen Raum oder einen abgeschirmten Platz zur Verfügung zu stellen.


Es kann auch geboten sein, den Erziehungsberechtigten oder Dritten den Zugang zur Schule zu gestatten, um dem Kind Medikamente geben oder andere erforderliche Maßnahmen durchführen zu lassen.


Leichter zu realisieren sind die beschriebenen Maßnahmen in den Schulen, in denen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger tätig sind, wie zum Beispiel in bestimmten Förderschulen. Diese haben eine pädagogische Ausbildung mit pflegerischen Anteilen. Eines der prägenden Lernfelder in der Heilerziehungspflege ist das Lernfeld „Menschen mit Behinderung individuell und situationsbezogen begleiten und pflegen“. Es beinhaltet unter dem Lerninhalt „Beobachtung, Begleitung und Pflege von Menschen mit Behinderung bei den Lebensaktivitäten“ u. a. auch die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme einschließlich der Sondenernährung. Die Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger verfügen diesbezüglich grundsätzlich über eine entsprechende Qualifikation.


Soweit Lehrkräfte freiwillig Unterstützung leisten, hat das Niedersächsische Kultusministerium hinsichtlich der Medikamentengabe erreicht, dass vom Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover – Landesunfallkasse Niedersachsen – (GUV) diese freiwilligen Leistungen als Bestandteil des Schulbetriebes akzeptiert werden und somit eine Haftungsfreistellung der Lehrkräfte außerhalb grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten erfolgt. Auf die ausführliche Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums zu einer Kleinen Anfrage in der Drs. 16/1816 wird hingewiesen.


Hinsichtlich der Einnahme von Speisen und damit auch hinsichtlich der Verabreichung von Flüssigkeiten oder Nahrung über Sonden befindet sich das Niedersächsische Kultusministerium momentan mit dem GUV im Austausch darüber, inwieweit die skizzierten Haftungsfreistellungen bezüglich der Medikamentengabe auch auf Sondierungen übertragbar sind.


Eine freiwillig von Lehrkräften übernommene Nahrungszufuhr über Sonden dürfte allerdings eine fachkundige Einweisung voraussetzen.


Haftungsfreistellungen durch die Erziehungsberechtigten sind eine ergänzende Möglichkeit, um die Haftungsfrage zu klären. Inwieweit und wie oft in der Praxis davon Gebrauch gemacht wird, ist den Schulbehörden nicht bekannt.


3. Was unternimmt die Landesregierung, um die Situation der betroffenen Schüler zu verbessern?

Das Niedersächsische Kultusministerium befindet sich in einem Austausch mit dem GUV, um Haftungsfragen zur Ernährung zu klären. Im Falle der Haftungsfreistellung von Lehrkräften auch im Falle der Sondierung ist von einer größeren Bereitschaft zur freiwilligen Übernahme der Nahrungszufuhr auszugehen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2015

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