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Gemeinde- und Kreiselternräte - Einfluss nur auf dem Papier?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 05.06.2015 - TOP 24 - Nummer 36

Abgeordneter Kai Seefried (CDU)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung des Abgeordneten


Eine niedersächsische Samtgemeinde hat Schulbezirke für ihre Grundschulen festgelegt, ohne im Verfahren über die Beschlussfassung der Satzung durch den Samtgemeinderat den Samtgemeindeelternrat zu beteiligen oder zu informieren. Hierzu hat das OVG Lüneburg kürzlich entschieden (Urteil vom 8. April 2015 - 2 KN 351/13), dass dieses kein Rechtsanwendungsfehler sei, der zur Unwirksamkeit der Satzung führen würde.


So handele es sich bei der Festlegung von Schulbezirken nicht um eine Maßnahme nach§ 106 Abs. 1 NSchG. Zwar habe eine solche Maßnahme „besondere Bedeutung“ im Sinne des§ 99 NSchG. Aber diese „besondere Bedeutung“ beziehe sich lediglich auf schulorganisatorische Maßnahmen, nicht aber auf kommunale Satzungen. Insofern sei auch der § 99 NSchG nicht anwendbar.


Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“, Erlass des Kultusministeriums in der Fassung vom 1. März 2006 (SVBl. 4/2006, Seite 109), in Ziffer 3.5. den kommunalen Schulträgern bei der Festlegung von Schulbezirken die Beteiligung des Gemeindeelternrates vorschreiben.


Vorbemerkung der Landesregierung


Das Niedersächsische Schulgesetzt räumt den Elternvertretungsgremien auf kommunaler Ebene in § 99 Abs. 1 umfangreiche Informations- und Anhörungsrechte gegenüber dem Schulträger und der Schulbehörde ein. Hierzu zählt auch die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der endgültigen Festlegung von Schulbezirken durch Satzung.


Verstöße gegen diese Mitwirkungsrechte der kommunalen Elternvertretungsgremien sind rechtswidrig, sie führen aber nicht zur Nichtigkeit von Rechtsnormen. Eine Erweiterung der Beteiligungsrechte hin zu förmlichen Verfahrensvorschriften, deren Verletzung die Unwirksamkeit einer Norm nach sich zieht, ist nicht geboten. Die Elternvertretungen sind interne Mitwirkungsgremien des Schulträgers, die daher weder eigene Rechte zur Anfechtung von Entscheidungen des Schulträgers haben noch Rechtsansprüche auf bestimmte materielle Entscheidungen gerichtlich geltend machen können. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Schulträger die jeweiligen Elternvertretungsgremien anhören und deren Argumente in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen.

  • 1. Hält die Landesregierung unter Berücksichtigung dieser aktuellen Rechtsprechung des OVG Lüneburg die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der kommunalen Elternräte für ausreichend?

Ja.

  • 2. Beabsichtigt die Landesregierung auf diese Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu reagieren?

Nein.

  • 3. Wenn ja: wie?

Entfällt.
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