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Heiligenstadt: „Heute ist ein sehr guter Tag für ein sehr gutes Gesetz!“ - Überblick über das neue Bildungschancengesetz

Zum 1. August 2015 tritt in Niedersachsen ein neues Schulgesetz in Kraft. Das hat der Niedersächsische Landtag heute (Mittwoch) beschlossen.

Die Niedersächsische Kultusministerin Frauke Heiligenstadt erklärt dazu: „Heute ist ein guter Tag für unsere Schülerinnen und Schüler, für Eltern, für Lehrkräfte, für Schulleitungen und Schulträger. Mit diesem Schulgesetz wird unser Bildungssystem in Niedersachsen gerechter, moderner und es bietet mehr Chancen und Möglichkeiten für alle. Es ist ein sehr guter Tag für ein sehr gutes Gesetz! Die Landesregierung vertraut dem Elternwillen, sichert die Vielfalt unserer niedersächsischen Schullandschaft und stellt diese auf zukunftssichere Füße. Das Kapitel der Verbote und Hürden für Schulträger und Eltern in Niedersachsen ist mit diesem Bildungschancengesetz endgültig geschlossen worden.“

Nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick:


I. Grundschule und Überweisungsentscheidungen

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Bereits seit Jahren wählen die Eltern sehr verantwortungsbewusst die Schulform an, die sie für ihr Kind am geeignetsten halten. Statt eine unverbindliche Empfehlung auszusprechen, ist es besser, die Eltern auf ihrem Entscheidungsweg zu unterstützen.“

Die bisherige Schullaufbahnempfehlung am Ende des 4. Schuljahrgangs entfällt. Dadurch werden der nicht kindgerechte Leistungsdruck im Primarbereich abgeschafft, die Grundschulen entlastet und die sozial-selektive Wirkung der Empfehlung beendet.


Stattdessen wird geregelt, dass die Schulen den Eltern zwei Beratungsgespräche im vierten Schuljahrgang anzubieten haben. Mit den Gesprächen soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten optimal vorbereitet eigenverantwortlich über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes entscheiden können.

Durch die Möglichkeit zur Weiterführung der Eingangsstufe in Klasse 3 und 4 wird eine weitere Form jahrgangsübergreifenden Unterrichts eingeführt.

Durch den Wegfall der Schullaufbahnempfehlung fällt auch ihre rechtliche Bedeutung bei Überweisungsentscheidungen am Ende des 6. Schuljahrgangs ersatzlos weg. Durch das Gesetz wird das „Sitzenbleiben“ also nicht abgeschafft, sondern im Gegenteil die pädagogische Kompetenz der Klassenkonferenz gestärkt, da jeder Einzelfall unter Abwägung aller versetzungsrelevanten Aspekte einer pädagogischen Gesamtüberprüfung zugeführt wird. Die Schule wird das Ergebnis der umfassenden Überprüfung in einem Konferenzprotokoll zu dokumentieren haben.


II. Abschied vom „Turbo-Abi“ und neues G9

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Die längere Lernzeit am Gymnasium nimmt den Stress aus der Schule und den Familien und bietet mehr Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler. Mit unserem neuen Abitur sichern wir die hohe Qualität des Abiturs in Niedersachsen, fördern vertieftes, nachhaltiges Lernen und bereiten die jungen Menschen besser auf das Leben nach der Schule vor.“

Mit dem neuen Schulgesetz führt Niedersachsen einen neuen dreizehnjährigen Bildungsgang an Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen ein. Damit schafft Niedersachsen als erstes Bundesland das so genannte „Turbo-Abi“ ab und gibt den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zum Leben und Lernen. Die Schulzeit wird gestreckt, aber nicht mehr Stoff in die Lehrpläne gepackt. Somit bleibt mehr Zeit, um jede Schülerin und jeden Schüler besser individuell zu fördern und den Übergang von der Schule in das Studium oder den Beruf intensiver zu begleiten.

Die Umstellung auf die dreizehnjährige Schulzeitdauer bis zum Abitur wird mit dem Schuljahr 2015/2016 beginnen. Dabei sollen die Schuljahrgänge 5 bis 8 einbezogen werden. Der erste Schuljahrgang wird dann im Schuljahr 2020/2021 sein Abitur nach 9 Jahren ablegen. Die Aushändigung der Abiturzeugnisse kann also dann im Jahr 2021 erstmalig an die neuen G 9 Jahrgänge erfolgen. Es bleibt Schülerinnen und Schülern in Niedersachsen durch Überspringen eines Schuljahrgangs auch zukünftig möglich, das Abitur individuell bereits nach 8 Jahren zu erwerben.


III. Gleichbehandlung der Schulformen

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Mit der Gleichbehandlung der Schulformen erreichen wir mehr Gestaltungsfreiheit für die Schulträger und eine breite Vielfalt des Bildungsangebotes vor Ort - damit kein Kind mehr wegen einer zu geringen Anzahl von Plätzen an einer Schulform abgewiesen werden muss. Das war bei den Gesamtschulen in der Vergangenheit häufig der Fall, diesen Missstand haben wir heute beendet.“

Das Gesetz sieht Änderungen vor, mit denen die Ungleichbehandlung der Schulform Gesamtschule im Vergleich zu den übrigen Schulformen abgebaut wird. Die Gesamtschule wird rechtlich an die der Oberschule angeglichen, was bedeutet, dass Schulträger, die eine Gesamtschule führen, künftig - wie bei Oberschulen - von der Pflicht befreit sind, Haupt- und Realschulen zu führen. Von der Pflicht Gymnasien zu führen ist der Schulträger nur befreit, wenn der Besuch eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet ist. Soweit dies den Besuch eines Gymnasiums außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraussetzt, tritt die Befreiung nur ein, wenn der Schulträger darüber mit dem Schulträger des auswärtigen Gymnasiums eine Vereinbarung gemäß abgeschlossen hat. Damit erhält das Gymnasium als einzige Schulform in Niedersachsen einen doppelten Bestandsschutz.

Gesamtschulen können die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den Sekundarbereich I künftig nicht mehr beschränken, wenn die Gesamtschule als „ersetzende Schulform“ geführt wird. In diesem Fall müssen die Gesamtschulen alle Schülerinnen und Schüler im Schulträgergebiet aufnehmen.

Das neue Schulgesetz macht es zudem möglich, neben Förderschulen, Hauptschulen und Oberschulen ohne gymnasiales Angebot auch Oberschulen mit gymnasialem Angebot sowie Gesamtschulen (IGS und KGS) mit Grundschulen organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen.


IV. Inklusion

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Aktuelle Studien haben ergeben, dass insbesondere Kinder mit einem Unterstützungsbedarf Lernen von der inklusiven Beschulung profitieren. Für die Landesregierung ist entscheidend, Teilhaberechte zu stärken und gute Rahmenbedingungen in den Bildungseinrichtungen zu schaffen, damit die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Inklusion erfolgreich zum Wohle der Kinder und Jugendlichen mit und ohne Unterstützungsbedarf gelingt.“

Nach Auslaufen des Primarbereichs der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen wird auch die durch jahrgangsweises Auslaufen ausschleichende Aufhebung des Sekundarbereichs I der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 ist bereits unter der Vorgängerregierung geregelt worden, dass Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Primarbereich aufsteigend ab dem Schuljahr 2013/2014 auslaufen. Mit dieser Regelung folgt das Gesetz u.a. dem 1. Bericht des UN-Fachausschusses vom 17. April 2015 über das Staatenprüfungsverfahren Deutschlands zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In dem Bericht der Vereinten Nationen wird Deutschland u.a. gebeten, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um ein inklusives Bildungssystem in allen Bundes-ländern durchzusetzen sowie die Förderschulen abzubauen, um Inklusion zu ermöglichen. In dem Bericht äußert der Fachausschuss zudem seine Besorgnis, dass in Deutschland auch sechs Jahre nach Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention immer noch die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen Förderschulen besuchen.

In noch bestehende Jahrgänge der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen können Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Schuljahrgänge noch aufgenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Förderschule besucht wurde oder nicht. Die Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache erhalten dagegen Bestandsschutz; dies gilt auch für Förderklassen Sprache in anderen Förderschulen sowie Förderklassen Sprache an Grundschulen. Die Eigenschaft und die Aufgaben der Förderschule als Förderzentrum bleiben erhalten.


V. Stärkung der Ganztagsschulen

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Gute Ganztagsschulen sind der Schlüssel zu mehr Bildungsteilhabe für alle Schülerinnen und Schüler. Sie zu fördern ist daher auch das Herzstück unserer Bildungspolitik. Die Ganztagsschule wird mit dem neuen Schulgesetz endlich auch gesetzlich aufgewertet.“

Mit der Änderung von § 23 NSchG wird der zunehmenden Nachfrage nach (gebundener) Ganztagsschule Rechnung getragen. Mit einem Ausbaustand von rund 60 % im Jahr 2014 wird deutlich, dass sich kommunale Schulträger, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte für die Ganztagsschule als Schule der Zukunft aussprechen. Mit dem Gesetz wird eine klare Abgrenzung der Ganztagsschule von der Halbtagsschule vorgenommen. Zudem wird die offene von den gebundenen Formen der Ganztagsschule abgegrenzt. Ganztagsschulen stellen zukünftig eine kindgerechte, lehrergerechte und lerngerechte Rhythmisierung des Schulalltags sicher.


VI. „Stundendeckel“ für Schulfahrten entfällt

Kultusministerin Frauke Heiligenstadt: „Damit setzen wir weitere angemessene Entlastungen um und setzen wir ein weiteres Zeichen der Anerkennung für unsere Lehrkräfte. Wir kommen auch entsprechenden Wünschen der Lehrerverbände nach mehr Rechtssicherheit nach.“

Das Gesetz nimmt Änderungen an der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung-Schule vor: Es wird dort aufgenommen, dass Lehrkräfte für mehrtägige Klassenfahrten pro Tag um eine Unterrichtsstunde zusätzlich entlastet werden sollen. Die derzeitige „Deckelung“ auf maximal 4 Stunden entfällt somit. Ferner erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter von Förderschulen für die Förderzentrumsarbeit eine Entlastung von der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung von 3 Stunden.

Logo Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.06.2015

Ansprechpartner/in:
Sebastian Schumacher

Nds. Kultusministerium
Pressesprecher
Hans-Böckler-Allee 5
30173 Hannover
Tel: 05 11/1 20-71 48

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