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FSJ Sport in Niedersachsens Schulen - Was ist erlaubt, was nicht?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13.05.2015 - TOP 22 - Nummer 13

Abgeordnete Martin Bäumer und Astrid Vockert (CDU)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) bietet jungen Menschen nach Ende ihrer Schulzeit die Möglichkeit, sich in gemeinwohlorientierten Einrichtungen zu engagieren. Neben den klassischen Einsatzfeldern im Sozialbereich, wie z. B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten, wird das FSJ mittlerweile auch mit den Schwerpunkten Politik, Kultur, Denkmalpflege und Sport angeboten.


Beim FSJ Sport stehen die Gestaltung von Vereinsangeboten und Trainingseinheiten sowie die pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt. Die Einsatzstellen sind vielfältig: Neben Sportvereinen kann das FSJ beispielsweise auch in Jugendferiendörfern, Bewegungskindergärten, Sportschulen oder Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen absolviert werden. Zum FSJ Sport gehört zumeist auch der Erwerb der Übungsleiterlizenz für den Breitensport. In der Praxis gibt es nach Meinung von Lehrkräften jedoch unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten von Absolventen des FSJ Sport an den Schulen in Niedersachsen.


Vorbemerkung der Landesregierung

Für den Einsatz von Freiwilligen im FSJ Sport gelten, wie für die übrigen Jugendfreiwilligendienste auch, die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).

Vereinbarungen über den Einsatz von Freiwilligen an Schulen dürfen nach dem JFDG nur mit zugelassenen Trägern gemäß § 10 JFDG abgeschlossen werden. Dabei ist zwischen den sog. geborenen Trägern nach § 10 Abs. 1 JFDG (Wohlfahrtsverbände, Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften) und den vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als der zuständigen Landesbehörde anerkannten Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG zu unterscheiden.

Zur Vermeidung einer umsatzsteuerpflichtigen Personalgestellung schließen die Träger mit der oder dem Freiwilligen und den Schulen eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 2 JFDG entsprechend der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit entwickelten Mustervereinbarung.

Dabei sind insbesondere der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG vorgegebene Beschäftigungsrahmen (Vollzeitbeschäftigung) und die Arbeitsmarktneutralität des Einsatzes zu beachten.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung übernimmt die Schule die Arbeitgeberfunktion. Die mit der Übernahme dieser Funktion verbundenen Aufgaben können im Namen und für Rechnung der Schule weiterhin vom Träger gegen Entgelt wahrgenommen werden.

1.
Wie können und dürfen die Freiwilligen im FSJ Sport an den Schulen in Niedersachsen eingesetzt werden?

Die Freiwilligen im Rahmen des FSJ Sport können unter den zuvor beschriebenen Regelungen an Schulen eingesetzt werden. Sie verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine im Hauptamt Tätigen. Der zuständige FSJ-Träger stellt bei der Auswahl von Einsatzstellen sicher, dass diese Vorgaben auch eingehalten werden. Darüber hinaus schließen Träger und Einsatzstellen eine Vereinbarung, in der festgelegt wird, wie die Ziele des Jugendfreiwilligendienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgt werden können (§ 5 Abs. 4 JFDG).

Beispielhafte Aufgaben und Tätigkeiten der Freiwilligen im Rahmen des FSJ Sport an Schulen sind:


  • Unterstützung der Lehrkraft im Sportunterricht,
  • Übernahme zusätzlicher Aufsichtspflichten neben der Lehrkraft bei Vorliegen der Vorgaben der „Bestimmungen für den Schulsport“ (RdErl. d. MK v. 01.10.2011, SVBl. S. 359, geändert durch RdErl. vom 09.04.2013, SVBl. S. 223),
  • Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Sportfesten und Wettkämpfen,
  • Unterstützung bei der Gestaltung des Schulraums als Bewegungsraum.

2. Welche Regeln und Beschränkungen bestehen hinsichtlich des Einsatzes von Freiwilligen im FSJ Sport im Rahmen von Sportunterricht an den Schulen in Niedersachsen?

Neben den in der Antwort zu 1 genannten Regelungen ist insbesondere § 3 Abs. 1 JFDG zu beachten. Danach wird das Freiwillige Soziale Jahr ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.

Im Rahmen der Durchführung des FSJ Sport sind darüber hinaus die „Bestimmungen für den Schulsport“ zu beachten. Diese beinhalten insbesondere Regelungen zur Sorgfalts- und Aufsichtspflicht.

3. Ist bei einer Arbeitsgemeinschaft mit Schülerinnen und Schülern an einer niedersächsischen Schule, die ein Freiwilliger im FSJ Sport leitet, die permanente Anwesenheit einer Lehrkraft in der Sporthalle erforderlich, wenn der gleiche FSJler bei einem Sportverein eine Sportmannschaft alleinverantwortlich trainieren darf, also z. B. über eine Übungsleiterlizenz verfügt?

Die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Sport nach Stundentafel ist ausschließlich Lehrkräften vorbehalten, die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen.

Freiwillige dürfen demnach eine Arbeitsgemeinschaft im Sport nach Stundentafel nicht eigenverantwortlich leiten. Das ergibt sich überdies auch aus § 3 Abs. 1 JFDG.

Übungsleitungen mit entsprechender Lizenz sind als solche keine Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen und dürfen daher ebenfalls keine Arbeitsgemeinschaften im Sport nach Stundentafel leiten. Sie können allenfalls für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen des Ganztagsschulbetriebs oder der Verlässlichen Grundschule eingesetzt werden.


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