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Schülerhöchstzahl in der Grundschule und sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf

Antwort auf die mündliche Anfrage: Schülerhöchstzahl in der Grundschule und sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19.03.2015 - TOP 24 - Nr. 57


Die Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:


Mit Einführung der Inklusion wurde der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ dahin gehend verändert, dass „zur Ermittlung der Anzahl der Klassen (…) die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet“ wird. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf werden folglich bei der Klassenbildung doppelt gezählt. Darüber hinaus wurde die Schülerhöchstzahl in der Grundschule auf 26 Schüler abgesenkt. Im Rahmen von derzeit laufenden Fortbildungen wurde Lehrkräften gegenüber berichtet, dass sowohl die Doppelzählung als auch die Schülerhöchstgrenze zur Disposition stehen sollen.


Wir fragen die Landesregierung:

  1. Beabsichtigt sie, innerhalb dieser Legislaturperiode die Doppelzählung für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu verändern bzw. zu streichen?

  2. Beabsichtigt die Landesregierung, innerhalb dieser Legislaturperiode die Schülerhöchstzahl in der Grundschule zu verändern?

  3. Beabsichtigt die Landesregierung, innerhalb dieser Legislaturperiode den o. g. Erlass zu verändern, und, falls ja, in welchen Punkten?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Die Senkung der Schülerhöchstzahl von 28 auf 26 in den Grundschulen wurde bereits durch den Klassenbildungserlass vom 31.07.2012 zum Schuljahr 2012/2013 in den Klassen 1 und 3 begonnen. Durch die aufsteigende Fortführung dieser Regelung profitieren mittlerweile alle Schuljahrgänge der Grundschule von dieser Änderung.

Im Klassenbildungserlass vom 07.05.2013 wurde die Doppelzählung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wie folgt geregelt: Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die mögliche Doppelzählung erfolgt aufsteigend, beginnend in den Schuljahrgängen 1 und 5 ab dem Schuljahr 2013/2014.

Da auch diese Änderung aufsteigend erfolgt, kann die o. g. Doppelzählung im aktuellen Schuljahr 2014/2015 in den Schuljahrgängen 1, 2, 5 und 6 angewandt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die Doppelzählung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu streichen.

Zu 2:

Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die Schülerhöchstzahl an Grundschulen zu verändern.

Zu 3:

Im Zuge der Veränderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und den damit einhergehenden notwendigen untergesetzlichen Regelungen wird auch der Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen entsprechend angepasst. Hierzu ist anzumerken, dass der o. g. Erlass immer wieder angepasst wird, wie zuletzt am 07.05.2013 und am 05.05.2014 geschehen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2015

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