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Wer soll die Schulgirokonten betreuen?

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer soll die Schulgirokonten betreuen?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2015 - TOP 26 - Nr. 44


Die Abgeordneten Christian Calderone und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:


In ihrer Antwort auf die mündliche Anfrage Nr. 11 des Abgeordneten Kai Seefried „Schulgirokonten - Sind die Schulen ausreichend vorbereitet?“ (Drucksache 17/2800) führt die Landesregierung aus, welche Zahlungen zukünftig eigenverantwortlich durch die Schulen über das Schulgirokonto abgewickelt werden sollen. Weiterhin führt die Landesregierung aus, dass diese Ausweitung der über das Schulgirokonto abzuwickelnden Zahlungen zu einem Mehraufwand bei den Schulen führen werde.

Wir fragen die Landesregierung:


  1. Wer konkret soll befugt sein, Zahlungen über das Schulgirokonto abzuwickeln (z. B. Schulleitung, Verwaltungsangestellte, Schulsekretärinnen bzw. -sekretäre, Lehrkräfte)?

  2. Welcher Zeitaufwand wird aus Sicht der Landesregierung für die Verwaltung des Schulgirokontos erforderlich sein? Bitte Zeitaufwand für unterschiedliche Schulformen und unterschiedliche Zügigkeiten aufführen.

  3. Welches Stundenkontingent wird den befugten Personen für die Erfüllung der Aufgaben aus der Verwaltung des Schulgirokontos zur Verfügung gestellt?

Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Im Runderlass des Kultusministeriums vom 01.09.2009 (SVBl. S. 377), geändert durch Erlass vom 17.10.2013 (SVBl. S. 434), sind die Regelungen zur Führung von Girokonten der Schulen für den Landesbereich statuiert und die Möglichkeiten zur Nutzung dieses Kontos für Landesaufgaben festgelegt. Zu den mit der Führung der Girokonten für die Schulen im Einzelnen verbundenen Aufgaben wird auf die Antwort auf die Mündliche Anfrage „Schulgirokonten – Sind die Schulen ausreichend vorbereitet?“ (LT-Drucksache 17/2800) verwiesen.

Zum 01.01.2016 kommen neben dem bereits seit 2009 standardmäßig über das Girokonto abzuwickelnden Zahlungsverkehr lediglich die selbstständig auszuführenden Zahlungen im Rahmen des Schulbudgets als Aufgabe für die Schulen hinzu. Dieser bisher überwiegend noch über die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) abzuwickelnde Zahlungsverkehr ist für die einzelne Schule überschaubar. Er beschränkt sich – insbesondere an kleinen Schulen – vielfach lediglich auf vereinzelte Vorgänge, die zudem häufig noch im Rahmen von wiederkehrenden Daueraufträgen ohne großen Aufwand zu erledigen sind. Hinzu kommt, dass diesem eher geringen Aufwand ein Minderaufwand durch das wegfallende Erfordernis, künftig die NLSchB beteiligen zu müssen, gegenübersteht. Für die Schulen entfällt künftig der Verwaltungsaufwand für die Erstellung und Übersendung der Unterlagen an die NLSchB und der Prüfungsaufwand hinsichtlich der Rückmeldungen. Insgesamt betrachtet kann daher nicht von einem echten Mehraufwand für die Schulen gesprochen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) obliegt der Schulleitung im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte die jährliche Haushaltsführung. Nach Nr. 2.3 des o. g. Erlasses zur Führung von Girokonten durch die Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, weitere Vertretungsberechtigte zu benennen und damit Aufgaben zu delegieren. Die Aufgabenwahrnehmung liegt damit in der Eigenverantwortlichkeit der Schulen.

Zu 2:

Für die Schulen entfällt künftig der Verwaltungsaufwand für die Erstellung und Übersendung der Unterlagen an die NLSchB. Insgesamt betrachtet kann daher nicht von einem echten Mehraufwand für die Schulen gesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 3:

Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Verwaltungsaufgaben der Schule insgesamt ist bei der unterrichtlichen Entlastung der Schulleitungen pauschaliert berücksichtigt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

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