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Kosten der schulischen Inklusion: Wie unterstützt das Land die kommunalen Schulträger?

Antwort auf die mündliche Anfrage: Kosten der schulischen Inklusion: Wie unterstützt das Land die kommunalen Schulträger?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2015 - TOP 26 - Nr. 43


Der Abgeordnete Kai Seefried (CDU) hatte gefragt:


In einer Pressemitteilung vom 17. November 2014 hat das Kultusministerium erklärt, dass sich die Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden in Niedersachsen „grundsätzlich über die Kosten für die weitere Umsetzung der schulischen Inklusion verständigt“ habe. Der Mitteilung zufolge sollte eine entsprechende Vereinbarung zeitnah unterzeichnet werden.

Ich frage die Landesregierung:


  1. Wann wurde die Vereinbarung der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden zu den Inklusionskosten unterzeichnet?

  2. In welcher Form wurden bzw. werden die Kommunen als Schulträger konkret darüber informiert, mit welchen zusätzlichen Landesmitteln sie für ihre Schulen zu welchem Zeitpunkt rechnen können?

  3. Mit welchen zusätzlichen Landesmitteln (in Euro) pro Schule bzw. pro Schüler können die niedersächsischen Kommunen als Schulträger rechnen, und welcher Verteilungsschlüssel soll angewandt werden?

Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

Die Umsetzung der inklusiven Schule ist eine gesamtgesellschaftliche, umfassende Aufgabe und erfolgt nachhaltig, schrittweise und behutsam. Im Mittelpunkt der gemeinsamen Anstrengungen von Land und Kommunen stehen die Förderung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte Teilhabe an Bildung. Ziel ist es, das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung zu ermöglichen. Dabei ist das Land für die pädagogische Ausgestaltung verantwortlich, während die sächlichen Voraussetzungen auf der Basis gesetzlicher Festlegungen von den kommunalen Schulträgern zu schaffen sind.

Um die kommunalen Schulträger zu unterstützen, hat die Landesregierung zeitnah nach dem Regierungswechsel die Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden hinsichtlich der Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule aufgenommen und Ende 2014 mit konkreten Ergebnissen abgeschlossen. Derzeit wird die Umsetzung dieser Ergebnisse erarbeitet, wobei auch hier die Maxime „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ gilt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:


Zu 1:

Es ist der Landesregierung gelungen, sich mit den kommunalen Spitzenverbänden hinsichtlich der Kosten für die weitere Umsetzung der inklusiven Schule zu verständigen. Diese Einigung stellt einen Meilenstein dar. Um die Einigung formal umzusetzen, wird derzeit die Vereinbarung inhaltlich eng mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt und sodann unterschrieben werden. Parallel hierzu wird die gesetzliche Regelung erarbeitet. Die kommunalen Spitzenverbände sind bereits jetzt auf der Arbeitsebene in die Erstellung der Entwurfsfassung des Gesetzes eingebunden.


Zu 2:

Die kommunalen Schulträger wurden bzw. werden durch die kommunalen Spitzenverbände über die vereinbarten Ergebnisse informiert.


Zu 3:

Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I der allgemeinen öffentlichen Schulen und der vereinbarten Gesamtsummen.

Für das Schuljahr 2014/2015 besuchen zum Stichtag 22.09.2014 insgesamt rund 688.000 Schülerinnen und Schüler den Primarbereich oder den Sekundarbereich I einer allgemeinen öffentlichen Schule. Dies ergibt bei einer Leistung des Landes an die Schulträger von 11,7 Mio. Euro für 2015 - vorbehaltlich einer konkreten Berechnung auf der Basis der noch zu unterzeichnenden Vereinbarung - einen Pro-Kopf-Betrag von etwa 17 Euro.

Für das Jahr 2016 wird der Gesamtbetrag auf 20 Mio. Euro für investive Maßnahmen der Schulträger erhöht werden. Die für die Verteilung der Mittel zugrunde zu legenden Schülerzahlen für den Primarbereich und den Sekundarbereich I werden erst mit der Schulstatistik für das Schuljahr 2015/2016 konkret vorliegen. Daher kann gegenwärtig zu einem Pro-Kopf-Betrag keine konkrete Aussage gemacht werden.

Eine Berechnung pro Schulträger wird erst mit Zuweisung der Leistung an den Schulträger vorgenommen. Eine Berechnung in Bezug auf eine einzelne Schule erfolgt nicht, da der Schulträger im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts eigenständig entscheidet, wie und in welcher Schule die Mittel in Anbetracht der Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule verwendet werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

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