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Kopftuchverbot und islamischer Religionsunterricht

Antwort auf die mündliche Anfrage: Kopftuchverbot und islamischer Religionsunterricht

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2015 - TOP 26 - Nr. 39


Der Abgeordnete Björn Thümler (CDU) hatte gefragt:


Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss einer Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit muslimischen Verbänden wird derzeit in der Öffentlichkeit u. a. das Kopftuchverbot für Lehrerinnen diskutiert. In einem Artikel der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 5. Februar 2015 wird der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe, Doris Schröder-Köpf, die Aussage zugeschrieben, es gebe für den islamischen Religionsunterricht in Niedersachsen „nur sehr wenige Lehrkräfte, auch wegen des Kopftuchverbotes“. Weiter heißt es in dem Artikel: „Wegen des Kopftuchverbotes sei es aber derzeit so, dass die Islamlehrerinnen (‚es sind zumeist Frauen, sehr selbstbewusste Frauen‘) nur ein Fach unterrichten könnten.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lehrerinnen, die in Niedersachsen islamischen Religionsunterricht erteilen, verfügen außer der islamischen Lehrerlaubnis („Idschaza“) über eine Lehrbefähigung für weitere Unterrichtsfächer an niedersächsischen Schulen?

2. In wie vielen Fällen haben niedersächsische Lehrerinnen, die muslimischen Religionsunterricht erteilen, es abgelehnt, auch andere Fächer zu unterrichten, weil sie dann im Unterricht kein Kopftuch tragen dürften?

3. Sind der Landesregierung aus den vergangenen zwei Jahren Fälle bekannt, in denen es im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot für Lehrerinnen zu Beschwerden, Problemen oder Konflikten in niedersächsischen Schulen gekommen ist?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Der Islamische Religionsunterricht wird in Niedersachsen als ordentliches Unterrichtsfach erteilt und liefert einen wesentlichen Beitrag zur Integration der Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens an den allgemein bildenden Schulen und damit letztlich auch innerhalb unserer Gesellschaft. Um das Fach Islamische Religion im Flächenland Niedersachsen weiter zu verstetigen, arbeitet das Kultusministerium eng mit der Universität Osnabrück, an der angehende Lehrkräfte für dieses Unterrichtsfach ausgebildet werden, zusammen.

Gem. § 51 Abs. 3 NSchG darf das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule überzeugend erfüllen zu können. Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte nach § 127 Abs. 2 NSchG in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.

Die Landesregierung hat zeitnah nach dem Regierungswechsel Verhandlungen mit den islamischen Landesverbänden Schura und DITIB (dem Landesverband der Türkisch-Islamischen Union) sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. über Verträge zur Gestaltung der künftigen Beziehungen aufgenommen. Auch das Tragen des Kopftuchs ist Gegenstand der Gespräche.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Von den derzeit an allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen im Fach Islamischer Religionsunterricht tätigen 17 weiblichen Lehrkräften haben bis auf eine Lehrerin alle die Unterrichtserlaubnis für weitere Fächer, teilweise als Lehrkraft für herkunftssprachlichen Unterricht, teilweise als grundständig ausgebildete Lehrkraft für Grund- und Hauptschulen bzw. Grund-, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien mit zwei bis drei weiteren Unterrichtsfächern.

Zu 2:

Der Landesregierung sind derartige Fälle bislang nicht bekannt.

Zu 3:

Der Landesregierung sind derartige Fälle bei Lehrerinnen nicht bekannt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

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