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Antwort auf die mündliche Anfrage: Was sind Profilgrundschulen Sprache?

Die Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns, Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:


Am 4. November hat Kultusministerin Frauke Heiligenstadt in Hannover den Entwurf für das neue Schulgesetz vorgestellt. Geplant ist u. a. die Abschaffung der Förderschule Sprache. Im neuen Gesetz ist das folgendermaßen formuliert: „Förderschulen sollen gegliedert nach den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden. In Förderschulen können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.“

Nach Beschluss des Gesetzes wird es keine Förderschulen Sprache mehr geben. Stattdessen soll es laut Text der Gesetzesbegründung Profilgrundschulen Sprache geben.


Wir fragen die Landesregierung:


  1. Was sollen Profilgrundschulen Sprache nach Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes beinhalten, und dürfen diese Grundschulen weiterhin Schwerpunktschule sein?

  2. Dürfen künftig grundsätzlich an diesen Schulen Sprachheilklassen geführt werden?

  3. Gilt für diese Grundschulen der Schuleinzugsbereich, oder handelt es sich um eine Angebotsschule für alle Schüler des Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Die Landesregierung beabsichtigt auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung 2013 – 2018 die Weiterentwicklung der inklusiven Schule im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Vorrangiges Ziel ist der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der allgemeinen Schule.

Vorbehaltlich der entsprechenden parlamentarischen Beschlussfassung soll deshalb ab dem Schuljahr 2015/2016 keine Aufnahme in Förderschulen oder Klassen mit dem Förderschwerpunkt Sprache aufsteigend mit dem Schuljahrgang 1 erfolgen.

Die beabsichtigte Änderung ist aus Sicht der Landesregierung eine konsequente, begründete und verantwortbare Ausweitung der bisherigen gesetzlichen Regelungen. Denn es geht insbesondere darum, die Qualität der sonderpädagogischen Unterstützung in der inklusiven Schule zu sichern und weiterzuentwickeln.

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache werden zielgleich unterrichtet und können alle Arten von Schulabschlüssen erwerben. Im Förderschwerpunkt Sprache gibt es langjährige Erfolge im gemeinsamen Unterricht in den bisherigen Regionalen Integrationskonzepten. Dies wird bereits in zahlreichen Grundschulen des Landes seit langem erfolgreich praktiziert. Ebenso gibt es in den Landkreisen Aurich, Cuxhaven, Lüchow-Dannenberg, Osterholz und Wittmund eine erfolgreiche gemeinsame Beschulung ohne gesonderte Fördereinrichtungen Sprache. Es hat sich gezeigt, dass durch die sonderpädagogische Grundversorgung erfolgreiche Sprachförderung in den Grundschulen erfolgt.

Die derzeit noch regional unterschiedlichen Strukturen sollen beim Übergang zur Inklusion behutsam weiterentwickelt werden. Etwaige Ängste der Eltern werden dabei sehr ernst genommen. Insbesondere soll künftig an Standorten, an denen bislang Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache oder Sprachförderklassen an anderen Schulformen vorhanden sind, an Grundschulen ein besonderes Profil der inklusiven Sprachförderung eingerichtet werden können. Diese Schulen sollen die sonderpädagogische Kompetenz im Bereich Sprache besonders herausstellen und auch regional sichern. Die Fachkompetenz verbleibt somit vor Ort. Voraussetzung ist, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig davon, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, gemeinsam unterrichtet werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Grundschulen mit besonderem Profil Sprachförderung legen besonderen Wert auf die Sprachförderung aller Schülerinnen und Schüler. Sie entwickeln ein Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit Sprach- und Sprechstörungen auf der Basis landesweiter Vorgaben, das im gemeinsamen Unterricht aller Schülerinnen und Schüler mit dem zusätzlichen Einsatz von qualifizierten Lehrkräften im Förderschwerpunkt Sprache umgesetzt wird.

Nach § 183 c Abs. 2 NSchG ist die Möglichkeit der Errichtung sog. Schwerpunktschulen auf die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören begrenzt; eine Änderung ist nicht vorgesehen.

Zu 2:

Insbesondere an Grundschulen, an denen derzeit sog. Sprachheilklassen geführt werden, kann ein Profil Sprachförderung auf Grundlage eines pädagogischen inklusiven Konzepts ausgebildet werden. Auch an diesen Grundschulen sollen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemeinsam unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler, die derzeit eine vorhandene Förderschule oder Förderklasse Sprache besuchen, können aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben, wenn dies dem Elternwillen entspricht.

Zu 3:

Das Niedersächsische Schulgesetz unterscheidet Schulbezirke (§ 63 Abs. 2) von Schuleinzugsbereichen (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 4 Satz 1). Soweit sich die Frage auf Schulbezirke beziehen sollte, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 63 NSchG hinzuweisen, wonach die Schülerinnen und Schüler die Schule ihres Schulbezirks zu besuchen haben. Der Besuch einer anderen Schule kann unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG beim Vorliegen einer unzumutbaren Härte oder aus pädagogischen Gründen gestattet werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.12.2014

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