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LT TOP 31 Nr. 27 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Klassenbildung im Rahmen der Inklusion


Die Abgeordneten Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:


Nach § 183 c Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Schulgesetz hatten Schulträger und Grundschulen die Möglichkeit, bereits zum Schuljahr 2012/2013 beginnend mit dem 1. Schuljahr mit der inklusiven Beschulung zu beginnen. Einige Schulen in Niedersachsen haben diese Möglichkeit genutzt und bereits zum Schuljahr 2012/2013 mit der inklusiven Schulung begonnen.

In der Antwort auf die schriftliche Anfrage „Klassenbildung im Rahmen der Inklusion“ der FDP-Fraktion heißt es: „Es ist zutreffend, dass der Erlass ‘Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen‘ diejenigen Schulen, die bei ihren Schülerinnen und Schülern bereits im Schuljahr 2012/2013 mit der inklusiven Beschulung in Schuljahrgang 1 begonnen haben, hinsichtlich der Doppelzählung nicht berücksichtigt, da diese Schülerinnen und Schüler sich jetzt im 3. Schuljahrgang befinden.“

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele Schulen in Niedersachsen haben schon zum Schuljahr 2012/2013 mit der inklusiven Beschulung begonnen?

  2. Wie viele Kinder wurden in diesem Zeitraum insgesamt inklusiv beschult?

  3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Schulen, die schon zum Schuljahr 2012/2013 begonnen haben, inklusiv zu beschulen, in der Doppelzählung nicht berücksichtigt werden?

Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

Die Landesregierung legt Wert darauf, die Qualität der sonderpädagogischen Förderung in der inklusiven Schule zu sichern und weiterzuentwickeln. Vorrangiges Ziel ist die notwendige Unterstützung der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf, um ihnen einen erfolgreichen Bildungsabschluss zu ermöglichen - und dies nach Möglichkeit in der inklusiven schulischen Bildung.

Im Interesse der sozialen Teilhabe und auch im Interesse des menschlichen und gesellschaftlichen Miteinanders sollen alle Kinder und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf nach Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen inklusiv gefördert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Der Niedersächsische Landtag hat am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23.03.2012 (Nds. GVBl. S. 34) verabschiedet. Bereits ab Schuljahresbeginn 2012/2013 konnten die Träger der Grundschulen freiwillig mit der inklusiven Beschulung im 1. Schuljahrgang aufsteigend beginnen (§ 183c Abs. 1 Satz 2 NSchG). Das Kultusministerium hat seinerzeit für 27 Grundschulen zum 01.08.2012 einen vorzeitigen Inklusionsbeginn genehmigt.

Zu 2:

Im Schuljahr 2012/2013 war im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen eine Erfassung von inklusiv zu beschulenden Schülerinnen und Schülern nicht vorgesehen. Eine gesonderte Erfassung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf wurde im Schuljahr 2012/2013 nicht durchgeführt.

Zu 3:

Die Schulträger konnten freiwillig zum 01.08.2012 mit der Einführung der inklusiven Schule im 1. Schuljahrgang beginnen. Dies haben einige - nach den angestellten Recherchen 14 – kommunale Schulträger getan, die in ihrem Einzugsbereich bis dahin eine sonderpädagogische Grundversorgung nicht installiert hatten. Zu diesem Zeitpunkt war eine Doppelzählung nicht vorgesehen, insbesondere hat die damalige Landesregierung keine Doppelzählung eingeführt.

Mit der flächendeckenden Einführung der inklusiven Schule zum 01.08.2013 ist auch der Erlass zur „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in Kraft getreten. Zur möglichen Verbesserung der Unterrichtssituation bezüglich der Klassengröße in den inklusiven Schuljahrgängen ist in diesen Erlass eine Doppelzählung aufsteigend in den Schuljahrgängen 1 und 5 ab dem Schuljahr 2013/2014 aufgenommen worden.

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