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LT TOP 31 Nr. 4 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Welche Auswirkungen haben die Aussetzung der Altersermäßigung und die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrer auf Teilzeitkräfte an den niedersächsischen Schulen?


Die Abgeordneten Christian Dürr, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Hillgriet Eilers und Dr. Gero Hocker (FDP) hatten gefragt:


Am 2. und 3. Juli 2013 hat die Landesregierung in ihrer Kabinettsklausur beschlossen, die Altersermäßigung für alle niedersächsischen Lehrerinnen und Lehrer ab 55 auszusetzen und die Unterrichtsverpflichtung der niedersächsischen Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer um eine Stunde auf 24,5 Stunden anzuheben.

Die Beschlüsse haben in den vergangenen Wochen und Monate zahlreiche Proteste aller Bildungsverbände in Niedersachsen mit sich gebracht. Darüber hinaus haben die Maßnahmen zahlreiche Auswirkungen auf die Personalpolitik an den einzelnen Schulen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie haben sich die beiden oben genannten Maßnahmen auf die Teilzeitkräfte an den niedersächsischen Schulen ausgewirkt?

  2. Wie viel Prozent der teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrer haben sich entschieden, die bisherige Teilzeitunterrichtsverpflichtung zu erhöhen bzw. nicht zu erhöhen und Einkommenseinbußen hinzunehmen oder das Arbeitszeitkonto auszugleichen?

  3. Wie hoch sind die finanziellen Einbußen für Lehrkräfte, die die Unterrichtsverpflichtung nicht erhöht haben?

  • Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

    Mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 04.06.2014 wurde eine Erhöhung der Altersermäßigung „ausgesetzt“ und für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien die Regelstundenzahl von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden angehoben.

    Die betroffenen Lehrkräfte sind unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss vom 27.05.2014 durch die Niedersächsische Landesschulbehörde über diese Maßnahmen unterrichtet worden.

    Den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien wurde Gelegenheit gegeben, eine Veränderung der Teilzeitbeschäftigung bis zum Umfang der Heraufsetzung der Regelstundenzahl zu beantragen, um eine Verringerung der Besoldung zu vermeiden.

    Nach Kenntnis des Kultusministeriums ist allen gestellten Anträgen entsprochen worden.

    Außerdem konnten alle betroffenen Lehrkräfte - unabhängig vom schulformspezifischen Einsatz - bezüglich der Entscheidung zur Altersermäßigung eine Änderung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen einer bestehenden oder neuen Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung bzw. bezüglich einer Veränderung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs, die zum Schuljahresbeginn 2014/2015 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind positiv beschieden worden, wenn es sich um eine Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung um bis zu einer Unterrichtsstunde handelte, für den Antrag die „Aussetzung“ der Altersermäßigungsregelung als Grund anzunehmen war und dieser bis zum 30.06.2014 gestellt wurde.

    Damit ist allen betroffenen Lehrkräften die Möglichkeit gegeben worden, den individuellen Beschäftigungsumfang den nunmehr geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen anzupassen.

    Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

    Zu 1:

    Die Anhebung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden bewirkt für Teilzeitbeschäftigte ohne eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs eine Verringerung der Besoldung. Denn nach § 16 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das bedeutet bei der in Rede stehenden Erhöhung der Regelstundenzahl, dass sich z. B. bei einer an einem Gymnasium mit einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von 15 Stunden tätigen Lehrkraft die Besoldung von 15/23,5 auf 15/24,5 der maßgeblichen Vollzeitdienstbezüge verringert. Bei einer Anhebung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs auf 16 Stunden werden die Dienstbezüge in Höhe von 16/24,5 der Vollzeitdienstbezüge gezahlt.

    Die Aussetzung der Altersermäßigungsregelung hat keine besoldungsrechtliche Relevanz.

    Zu 2:

    Rund 3.400 teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrkräfte haben keine Erhöhung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs beantragt und somit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge in Kauf genommen. Daraus resultierend konnten zusätzlich rund 140 Stellen für die nachträgliche Stellenzuweisung der Niedersächsischen Landesschulbehörde für das Einstellungsverfahren zum 08.09.2014 zur Verfügung gestellt werden.

    In Absprache mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde wurde auf eine Erhebung zur Erhöhung von Teilzeitbeschäftigungsanträgen aufgrund der - auf den Schuljahresbeginn 2014/2015 bezogen - gegebenen Kurzfristigkeit einer Abfrage und der fehlenden Auswirkungen auf das Einstellungsverfahren verzichtet. Insofern ist eine Angabe der Relationen (Prozentangaben) nicht möglich. Eine nachträgliche Abfrage würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Schulen, die Niedersächsische Landesschulbehörde und das Kultusministerium verursachen.

    Zu 3:

    Wie bereits in der Antwort zu 1 erwähnt, werden nach § 16 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

    Die Höhe der Besoldung ist individuell abhängig von der Besoldungsgruppe, dem Lebensalter und ggf. familienbezogenen Merkmalen. Auch die bei einer Teilzeitbeschäftigung gewählte Unterrichtsverpflichtung spielt eine Rolle. Ferner wirken sich persönliche Steuermerkmale (z. B. Steuerklasse) sowie Berechnungsvorschriften (z. B. Ehegattensplitting, Steuerprogression) auf die Bezügezahlung aus. Etwaige finanzielle Einbußen sind daher von Fall zu Fall unterschiedlich und lassen sich nicht verallgemeinern. Aus diesem Grunde ist auch eine pauschale Benennung der etwaigen finanziellen Einbußen ohne Berücksichtigung der die Besoldung und die Steuerlast im konkreten Einzelfall bestimmenden Faktoren nicht möglich.
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