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LT TOP 27 Nr. 19 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Welche Kriterien legt die Landesregierung bei der Genehmigung kleiner Gesamtschulen an?



Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 26.09.2014 TOP 27 Nr. 19


Die Abgeordneten Rainer Fredermann und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:


Die rot-grüne Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag sowie bei der Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes die Genehmigungsvoraussetzungen für die Einrichtung kleinerer Integrierter Gesamtschulen deutlich reduziert. Hierdurch wurde bei Eltern in zahlreichen Mittelzentren Niedersachsens die Erwartung geweckt, dass eine Integrierte Gesamtschule das Schulangebot vor Ort erweitern könne. Laut Verordnung für die Schulorganisation des Kultusministeriums beträgt die Mindestschülerzahl für eine Integrierte Gesamtschule in der Regel pro Jahrgang 96 Schüler.

Seit Schuljahresbeginn steht fest, dass die neu gegründete IGS-Süd in Langenhagen die laut Verordnung erforderliche Mindestschülerzahl im Schuljahrgang 5 nicht erreicht. Nach einem Bericht der Nordhannoverschen Zeitung vom 13. September 2014 ist die Schule mit 67 Schülern gestartet. Bereits in ihrer Ausgabe vom 15. Juli 2014 hatte die Nordhannoversche Zeitung berichtet, dass die Schule voraussichtlich die Mindestschülerzahl für vier Parallelklassen im Schuljahrgang 5 nicht erreichen werde. Dennoch könne die Schule die angebotenen Profile ausfüllen und an zwei Nachmittagen teilgebundenen Unterricht erteilen.

Laut Nordhannoverscher Zeitung vom 18. Juli 2014 wird die Landesschulbehörde hingegen die Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule in Burgwedel nicht zulassen. Begründung: Bereits 2019 werde die notwendige Zahl von 96 Schülern pro Jahrgang verpasst. Bei der IGS-Süd in Langenhagen wird diese Zahl hingegen bereits im ersten Jahrgang unterschritten - ein Eingreifen der Landesschulbehörde ist nicht erkennbar.


Wir fragen die Landesregierung:


1. Worin bestehen die Unterschiede zwischen den Gesamtschulprojekten in Langenhagen und Burgwedel, die zu unterschiedlichen Entscheidungen der Landesschulbehörde führten?

2. Die Landesschulbehörde hat der Stadt Burgwedel signalisiert, dass mit der laut rot-grünem Koalitionsvertrag bevorstehenden Gesetzesänderung, nach der eine Gesamtschule alle anderen Schulformen ersetzen kann, dann ein neuer IGS-Antrag möglich ist. Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Erfolgschancen für die Einrichtung einer IGS in Burgwedel?

3. Wie bewertet die Landesregierung, dass die Landesschulbehörde in Kauf genommen hat, dass die IGS-Süd in Langenhagen startet, obwohl bereits vorher absehbar war, dass die vorgeschriebene Mindestschülerzahl nicht erreicht wird?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Die Landesregierung nimmt die Anfrage gern zum Anlass, noch einmal einen der Schwerpunkte der rot –grünen Landespolitik im Bildungsbereich darzustellen.

In der Koalitionsvereinbarung „Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen.“ haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die Politik der Jahre 2013 bis 2018 vereinbart:


  1. unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Einrichtung von vierzügigen und – bei Sicherstellung der qualitativen Voraussetzungen – auch dreizügigen Gesamtschulen ermöglicht wird, um diese Schulform auch im ländlichen Raum anzubieten und
  2. Gesamtschulen als ersetzende Schulform zuzulassen.

    Der erste hier genannte Punkt aus der Koalitionsvereinbarung wurde bereits sehr zügig nach dem Regierungswechsel mit dem Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 19.06.2013 umgesetzt. Mit diesem Gesetz wurde die bisherige strikte Regelung der vorherigen Landesregierung für Gesamtschulen in der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) von der Fünfzügigkeit auf eine Vierzügigkeit als Regelfall gesenkt, weil nach Ansicht der rot–grünen Landesregierung bereits die Vierzügigkeit ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet.

    In bestimmten Ausnahmefällen wird mit dieser Verordnung aber auch die Errichtung dreizügiger Gesamtschulen zugelassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die inhaltlichen und organisatorischen Grundanforderungen an eine Gesamtschule erfüllt werden können. Diese Ausnahmefälle sind gerade für die ländlichen Bereiche Niedersachsens interessant, in denen nicht am Standort, sondern oftmals nur in der weiter entfernten Kreisstadt ein gymnasiales Angebot besteht.

    Der zweite Punkt aus der Koalitionsvereinbarung – die Frage, ob Gesamtschulen nicht mehr nur Angebotsschule, sondern auch ersetzende Schulform sein können – wird mit der für ein Inkrafttreten zum 01.08.2015 geplanten Schulgesetznovelle umgesetzt werden, wenn der Landtag dem Vorschlag der Landesregierung in dem demnächst vorliegenden Gesetzentwurf zustimmt. Damit wird eine jetzt bestehende rechtliche Benachteiligung der Gesamtschulen durch die von der vorherigen Landesregierung geschaffene Bevorzugung von Oberschulen im Schulgesetz endlich ausgeglichen.

    Zum allgemeinen Verfahren bei schulorganisatorischen Maßnahmen wie der Errichtung einer neuen Schule ist zunächst darauf zu verweisen, dass die kommunalen Schulträger im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises nach § 106 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verpflichtet sind, Schulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Die Schulträger entscheiden, ob sie einen Antrag stellen und welche Schulform sie wählen. Dabei haben sie das Interesse der Erziehungsberechtigten bzw. ggf. das Interesse der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ermitteln und zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG). Die schulorganisatorische Maßnahme darf außerdem der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes nicht entgegenstehen (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 NSchG). Damit soll die Vielfalt des Bildungsangebotes gesichert werden, zu der auch Gesamtschulen und Gymnasien gehören. Dies ist bereits bestehende Rechtslage.

    Die einzelnen Kriterien, welche Gesamtschulen in Niedersachsen unter welchen Voraussetzungen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde auf Antrag des Schulträgers genehmigt werden können, ergeben sich aus der SchOrgVO.

    Nach der SchOrgVO ist seit dem 01.08.2013 eine Vierzügigkeit im Regelfall die Mindestvoraussetzung für die Errichtung einer Gesamtschule, was eine Anzahl von mindestens 96 Schülerinnen und Schüler bedeutet (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 3 SchOrgVO). Die Schülerzahlen sind vom Schulträger in einer Prognose über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren darzulegen (§ 6 Abs. 1 SchOrgVO).

    Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

    Zu 1:

    Sowohl für Langenhagen als auch für Burgwedel gilt nach der SchOrgVO der Regelfall, dass bei Antragstellung auf Errichtung einer neuen Gesamtschule in einer Prognose über mindestens 10 Jahre Schülerzahlen von mindestens 96 Schülerinnen und Schülern nachgewiesen werden müssen. Dies kann nach der bisherigen Genehmigungspraxis auch in einzelnen Jahren ein geringes Abweichen unter die Vierzügigkeit bedeuten, das Richtmaß einer gesicherten Vierzügigkeit muss aber erkennbar sein. Ein Ausnahmefall für eine Dreizügigkeit ist weder in Langenhagen noch in Burgwedel gegeben, weil beide Schulträger gegenwärtig weitere Schulen (z. B. Gymnasien) im Sekundarbereich I unterhalten.

    Die Stadt Langenhagen hat mit ihrem Antrag im November 2013 eine Bedarfsermittlung vorgelegt. Grundlage war eine Elternabfrage in den Grundschuljahrgängen 1 bis 4. Von 2.025 befragten Erziehungsberechtigten gab es 1.453 Rückantworten (71,75 %), wovon sich für eine weitere IGS 976 Erziehungsberechtigte (67,17 %) ausgesprochen haben. Das Elterninteresse an einer weiteren Schule der Schulform Gesamtschule war somit nachgewiesen. Die Entwicklung der Schülerzahlen, die durch eine auf 10 Jahre angelegte Prognose belegt wurde, geht von leicht steigenden Schülerzahlen aus.

    Darüber hinaus konnte der Schulträger nachweisen, dass wegen der großen Nachfrage nach der Schulform in den vergangenen Jahren wiederholt einer Vielzahl von Schülerinnen und Schülern die Aufnahme an der bereits bestehenden Gesamtschule IGS Langenhagen verweigert werden musste. Für das Schuljahr 2013/2014 waren dies immerhin 160 Schülerinnen und Schüler, davon 132 aus Langenhagen.

    Damit waren vom Schulträger im Rahmen der Prognose zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung im Januar 2014 ausreichend Schülerinnen und Schüler für eine zweite, mindestens vierzügige Gesamtschule in Langenhagen nachgewiesen.

    Die aufsteigende Errichtung der Gesamtschule und das jahrgangsweise Auslaufen der Haupt- und Realschule wurden mit Bescheid vom 22.01.2014 genehmigt.

    In der Gemeinde Burgwedel wurde ebenfalls eine Befragung der Erziehungsberechtigten durchgeführt. Für die Frage zur Schulauswahl an einem Standort in Burgwedel oder für die auch abgefragte Nachbargemeinde Isernhagen haben von 833 befragten Erziehungsberechtigten 422 den Fragebogen (50,66 %) zurückgegeben, wovon sich 62 % für eine Gesamtschule am Standort Burgwedel ausgesprochen haben.

    Ein offizieller Antrag auf Errichtung einer Gesamtschule liegt bisher allerdings nicht vor, daher kann die Landesregierung auch nur von den im Beratungsprozess zur Verfügung gestellten vorläufigen Zahlen ausgehen.

    Die vom Schulträger in einer „Anfrage zur Möglichkeit der Errichtung einer IGS“ vom 08.07.2014 errechneten Schülerzahlen wurden nicht nach der üblicherweise von der Niedersächsischen Landesschulbehörde angewandten Berechnungsmethode ermittelt. Legt man die hier landesweit einheitliche Berechnungsmethode zugrunde, die nur die tatsächlich abgegebenen, positiven Rückmeldungen berücksichtigt und auf die Bevölkerungsentwicklung umrechnet, ergibt sich nach vorläufiger Einschätzung im Beratungsprozess, dass die vorgeschriebene Mindestzügigkeit mit 96 Schülerinnen und Schülern in keinem Jahr erreicht wird. Auch eine im Ausnahmefall in ländlichen Bereichen mögliche Dreizügigkeit würde nicht erreicht werden.

    Die Gemeinde Burgwedel als Schulträger wurde deshalb dahingehend beraten, über eine interkommunale Zusammenarbeit mit einem anderen Schulträger ggf. eine Gesamtschule in gemeinsamer Trägerschaft zu errichten.

    Ein endgültiger Beratungsstand beim Schulträger Gemeinde Burgwedel ist der Landesregierung nicht bekannt.

    Da vom Schulträger noch kein Antrag auf Errichtung einer Gesamtschule gestellt wurde, haben sich Schulträger und Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) bisher nur in einem Beratungsprozess, nicht hingegen in einem Genehmigungsverfahren, befunden. Es liegen folglich keine unterschiedlichen Entscheidungen in den Fällen Langenhagen und Burgwedel vor, wie von den Fragestellern unterstellt wird. Im Fall Burgwedel gibt es bisher lediglich eine Einschätzung der vorläufigen Zahlen durch die NLSchB.

    Zu 2:

    Bereits nach der bestehenden Rechtslage gibt es gem. § 106 Abs. 8 Satz 4 NSchG die Möglichkeit, sich als Schulträger von der Verpflichtung zum Führen von Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien befreien zu lassen, wenn diese Schulen aufgrund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können. Von dieser Möglichkeit haben über die Jahre hinweg einige Schulträger – insbesondere in der Region Hannover – Gebrauch gemacht. Weil im Falle Burgwedels eine Errichtungsgenehmigung zum Schuljahr 2015/2016 nach dem derzeit gültigen Schulgesetz auszusprechen wäre – ein novelliertes Schulgesetz wird voraussichtlich erst zum 01.08.2015 in Kraft treten -, müsste die Gemeinde Burgwedel einen solchen Zusatzantrag stellen. Dieser würde nach der bisherigen Verwaltungspraxis voraussichtlich ohne Probleme genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Errichtung einer Gesamtschule vorlägen. Da aber in Burgwedel die geforderte Mindestzügigkeit nach vorläufiger Einschätzung nicht erreicht wird, stellt sich die Frage derzeit nicht. Nach einer Änderung des Schulgesetzes dahingehend, dass Gesamtschulen ersetzende Schulform sind, entfiele die Notwendigkeit eines solchen Antrages. Die Voraussetzungen für die Mindestzügigkeit von Gesamtschulen blieben hingegen weiterhin bestehen, es sei denn, der Landesgesetzgeber ändert diese mit Novellierung des Schulgesetzes ebenfalls. Die Erfolgschancen eines Antrages auf Errichtung einer Gesamtschule sind daher eher von Voraussetzungen wie dem Vorliegen der erforderlichen Schülerzahlen, als von der Frage abhängig, ob Gesamtschulen nach der Novellierung des Schulgesetzes ersetzende Schulform sind.

    Zu 3:

    Die Antragstellung auf Errichtung einer Schule und die Vorlage einer Prognose über die Schülerzahlen der kommenden Jahre erfolgen mindestens ein Dreivierteljahr vor dem Schuljahresbeginn, zu dem die neue Gesamtschule errichtet werden soll. Prognostizierte Zahlen und tatsächliche Anmeldezahlen können naturgemäß durchaus differieren. Das Auseinanderfallen von Prognosezahlen und tatsächlichen Anmeldungen ist dabei kein Spezifikum von Gesamtschulen, sondern trat auch bei der Errichtung von kleineren Oberschulen und Oberschulen mit gymnasialem Angebot seit 2011 wiederholt auf. Da die Errichtungsgenehmigung aber aufgrund der Prognosezahlen ausgesprochen wird, ist eine Genehmigung rechtswirksam. Unter der Voraussetzung, dass der Unterrichtsbetrieb auch ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, müssen Schulträger und Erziehungsberechtigte schließlich darauf vertrauen können, dass eine rechtmäßig genehmigte Schule auch an den Start geht. Bislang liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, dass der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb nicht gewährleistet ist.

    Sollten die Anmeldezahlen über Jahre hinweg nicht den Prognosen entsprechen und die Schule nicht die inhaltlichen und organisatorischen Grundanforderungen erfüllen, wäre der kommunale Schulträger wiederum verpflichtet, andere Lösungen zu finden und ggf. durch die Festlegung von Schulbezirken für den Sekundarbereich I Schülerströme zu kanalisieren oder die Zügigkeit anderer bestehender Gesamtschulen zu verringern.

    Nach den vorgelegten Prognosezahlen war zum Zeitpunkt der Genehmigung der zweiten Gesamtschule in Langenhagen im Januar 2014 nicht erkennbar, dass die Mindestschülerzahl im ersten Schuljahr nicht erreicht werden wird. Die Anmeldezahlen für die bereits seit langem bestehende Gesamtschule verdeutlichen das nachdrücklich. An der etablierten IGS Langenhagen gab es für das Schuljahr 2014/2015 insgesamt 308 Anmeldungen, wovon bei einer Sechszügigkeit wiederum 137 Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen werden konnten.

    Den Erziehungsberechtigten war bekannt, dass es eine weitere IGS in Langenhagen zum 01.08.2015 geben wird. Sie wurden nach der Ablehnung auf die Möglichkeit, ihre Kinder diese Schule besuchen zu lassen, hingewiesen. Dennoch wurden an der neuen Schule nur 67 Schülerinnen und Schüler angemeldet. Die hohe Anzahl der abgewiesenen Schülerinnen und Schüler zeigt gleichwohl deutlich, dass es ein Bedürfnis für eine zweite Gesamtschule in Langenhagen gibt. Eine Bewertung dieser Situation, der Anmeldezahlen und daraus möglicherweise resultierende Maßnahmen hat aber zunächst der Schulträger im Rahmen des eigenen Wirkungskreises vorzunehmen.

    Ob und wie eine neu errichtete Schule tatsächlich angenommen wird, kann die Landesregierung nicht steuern. Im vorliegenden Fall ist die Landesregierung allerdings zuversichtlich, dass sich die neue IGS Langenhagen-Süd bereits in kurzer Zeit einen ebenso guten Ruf erarbeitet wird wie die bereits bestehende IGS Langenhagen.





Artikel-Informationen

erstellt am:
26.09.2014

Ansprechpartner/in:
Sebastian Schumacher

Nds. Kultusministerium
Pressesprecher
Hans-Böckler-Allee 5
30173 Hannover
Tel: 05 11/1 20-71 48
Fax: 05 11/1 20-74 51

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