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LT TOP 33 Nr. 53 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Forciert die Niedersächsische Landesschulbehörde Schulschließungen?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014 - TOP 33 - Nr. 53

Die Abgeordneten Christian Dürr, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Björn Försterling, Gabriela König, Hermann Grupe und Dr. Marco Genthe (FDP) hatten gefragt:


Die Stadt Nienburg verfügt bei den weiterführenden Schulen zurzeit über zwei Hauptschulen, zwei Realschulen und zwei Gymnasien. Die Realschulen verfügen darüber hinaus über eine gute Nachfrage seitens der Eltern. Die zwei Hauptschulen werden einzügig geführt, die Realschule Langendamm wird zweizügig geführt und die Realschule Nienburg dreizügig. Im Rahmen der politischen Diskussion um die weitere Schulentwicklung in der Stadt Nienburg wurde im Schulausschuss der Stadt Nienburg aus einer Stellungnahme der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 31. Januar 2014 wie folgt zitiert: „Angesichts der demografischen Entwicklung und unter der Annahme einer unveränderten Anwahl beider am Standort geführten Gymnasien bietet sich eine Bündelung der vorhandenen Haupt- und Realschulen zu einer Schule an. Die könnte eine Oberschule sein oder eine Integrierte Gesamtschule. Die Untergrenze von 96 Schülern ist im Mittel erreicht, so dass jeweils eine 4-Zügigkeit gegeben wäre.“

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Forciert die Landesschulbehörde aus Sicht der Landesregierung und mit Zustimmung der Landesregierung landesweit mit Stellungnahmen dieser Art die Zusammenlegung und Schließung von Schulen?

  2. Wurden bei der Stellungnahme für die Stadt Nienburg mögliche Auswirkungen auf den Landkreis Nienburg berücksichtigt?

  3. Geht auch die Landesregierung davon aus, dass neue Integrierte Gesamtschulen keine Auswirkungen auf das Anwahlverhalten der Gymnasien haben und demzufolge neue Integrierte Gesamtschulen kaum Schüler aus dem oberem Leistungsdrittel haben (werden)?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat den in § 120 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) verankerten Auftrag, Schulen und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens zu beraten. Solche Beratungen finden auf Wunsch der Schulträger ständig und zahlreich statt.

Auf Bitten des Schulträgers Stadt Nienburg/Weser fand am 05.11.2013 ein gemeinsames Gespräch mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover, zur Schulentwicklungsplanung für den Sekundarbereich I ohne Gymnasien – bezogen ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich der Stadt Nienburg/Weser – statt. Die in diesem Gespräch von der Schulbehörde gegebenen schulfachlichen Hinweise und rechtlichen Stellungnahmen zur Entwicklungsmöglichkeit der Schulen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Nienburg/Weser wurden in dem in der Anfrage angeführten Schreiben vom 31.01.2014 aus schulfachlicher Sicht zusammengefasst.

In diesem Schreiben wird – die Analyse des Schulträgers aufgreifend – der IST-Zustand als Einschätzung der Schulleitungen sowie eine Prognose der Schülerzahlen für die kommenden Jahre dargestellt. Darüber hinaus fasst die Schulbehörde ihre bereits mündlich in dem Gespräch vom 05.11.2013 vorgetragenen schulfachlichen Hinweise zusammen und macht Aussagen zu rechtlichen Fragen der Errichtung einer Gesamtschule oder einer Oberschule.

In dem in Rede stehenden Schreiben werden die schulfachlichen Textteile explizit als „Schulfachliche Hinweise“ und die Erörterung der rechtlichen Fragen explizit als „Möglichkeiten zur Errichtung einer Gesamtschule oder Oberschule“ beschrieben. Unter der letztgenannten Überschrift wurde auch die in der Anfrage zitierte Textpassage offenkundig als Möglichkeit dargestellt.

Allen Beteiligten war klar, dass schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 NSchG ausschließlich vom Schulträger zu treffen sind und ein Antrag auf Umsetzung einer solchen Schulträgerentscheidung nach § 106 Abs. 8 NSchG einem Genehmigungsvorbehalt der Niedersächsischen Landesschulbehörde unterliegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Nein. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kommt mit Beratungsgesprächen und deren schriftlicher Dokumentation ihrem eingangs erwähnten schulgesetzlichen Beratungsauftrag nach. Die Schulbehörde forciert damit weder Aufhebungen noch Zusammenlegungen von Schulen, sondern zeigt den Schulträgern Möglichkeiten zur Gestaltung der Schullandschaft auf. Dies geschieht auf Bitten der Schulträger, wenn diese einen Bedarf zur Entwicklung ihrer Schullandschaft sehen.

Zu 2:

Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 3:

Die Landesregierung geht davon aus, dass auch neue Gesamtschulen von Schülerinnen und Schülern – bzw. von deren Erziehungsberechtigten – aus allen Leistungsstufen angewählt werden. Ob und inwieweit sich die Errichtung einer neuen Schule – jedweder Schulform – auf das Anwahlverhalten zugunsten oder zulasten anderer Schulen im Umfeld auswirkt, ist von Fall zu Fall zu betrachten. Eine generelle Aussage kann dazu nicht gemacht werden.

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