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LT TOP 33 Nr. 27 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wird die Landesregierung die Blockbeschulung der Auszubildenden im Straßenbauhandwerk in Osnabrück ermöglichen?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25.07.2014 - TOP 33 - Nr. 27


Die Abgeordneten Burkhard Jasper, Martin Bäumer, Christian Calderone, Gerda Hövel und Clemens Lammerskitten (CDU) hatten gefragt:


Dem Fachkräftemangel kann laut Fachleuten durch hochwertige Ausbildungsplätze entgegengewirkt werden. Die Attraktivität von Ausbildungsberufen wird durch gute Schulangebote beeinflusst. In die Entscheidungsfindung bei der Auswahl ihrer Ausbildungsstätte beziehen Jugendliche auch die Wohnortnähe der Einrichtungen ein. Deshalb bemüht sich die Straßenbauerinnung Osnabrück-Emsland seit Jahren, die Blockbeschulung der angehenden Straßenbauer von Cadenberge im Landkreis Cuxhaven nach Osnabrück zu verlegen. Hinzu kommt, dass die Ausbildungsbetriebe die ständig steigenden Kosten tragen müssen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die Verlegung der Blockbeschulung nach Osnabrück die Bereitschaft junger Menschen in der Region, den Straßenbauerberuf zu ergreifen, erhöht werden kann?

  2. Warum konnten die berufsbildenden Schulen Ammerland, Hannover und Papenburg Straßenbauer- bzw. Tiefbaufacharbeiterklassen einrichten, während dies bisher Osnabrück verwehrt wurde?

  3. Wird das Kultusministerium sein Einverständnis für die Blockbeschulung der Straßenbauer in Osnabrück erteilen, und, wenn ja, wird dies rechtzeitig vor dem 1. August 2014 der Fall sein?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Das Anliegen der Straßenbauer-Innung Osnabrück-Emsland, eine Änderung der aktuellen Beschulungssituation der Auszubildenden im Straßenbauerhandwerk herbeizuführen, ist dem Kultusministerium bereits aus mehreren Anfragen bekannt. Wunsch der von den Fragestellern hier beispielhaft angeführten Straßenbauer-Innung Osnabrück-Emsland ist, dass zusätzlich zur landesweiten Blockbeschulung an den Berufsbildenden Schulen (BBS) Cadenberge im Landkreis Cuxhaven ein weiterer Schulstandort am Berufsschulzentrum am Westerberg in Osnabrück installiert wird.

Bei der Beschulung der Auszubildenden im Straßenbauerhandwerk ist folgende Besonderheit zu beachten: Die damalige Bezirksregierung Lüneburg hat im November 1981 auf der Grundlage des § 85 Abs. 3 NSchG a.F. mit der „Verordnung zur Übertragung der Schulträgerschaft für die Fachklassen für Auszubildende des Straßenbauerhandwerks und des Straßenwärterberufes auf den Landkreis Cuxhaven“ die landesweite Beschulung festgelegt und geregelt. Bis heute wird auf Grundlage dieser Verordnung am Standort der BBS Cadenberge in Trägerschaft des Landkreises Cuxhaven eine entsprechende schulische Ausstattung sowie ein Internat vorgehalten, in dem die Auszubildenden des Straßenbauerhandwerks aus ganz Niedersachsen während der Blockbeschulungsperioden untergebracht sind.

Die Verordnungsermächtigung für die nachgeordnete Schulbehörde ist zwischenzeitlich in §105 Abs. 3 NSchG geregelt. Da die erwähnte Verordnung bereits seit 33 Jahren gilt, wurde veranlasst, einen eventuellen Änderungsbedarf zu prüfen.

Insbesondere müssen dabei folgende Punkte betrachtet werden:

Liegen für den Schulstandort Osnabrück und ggf. auch noch für andere niedersächsische Standorte Anträge von zuständigen Schulträgern vor, die eine eigene, regionale Beschulung im Straßenbauerhandwerk einrichten wollen?

Welche Auswirkungen träten am Landesschulstandort BBS Cadenberge und am Internat durch eventuelle Teilverlagerungen der Blockbeschulung an andere Standorte ein?

Für den Fall, dass eine Änderung der Verordnung ins Auge gefasst wird, müsste selbstverständlich der Landkreis Cuxhaven vorher angehört werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Es ist erklärtes Ziel der Landesregierung, dass auch in der Fläche ein möglichst differenziertes, regionales Berufsschulangebot vorgehalten wird. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der dualen Berufsausbildung. Allerdings gibt es kostenbezogene Grenzen für die Minimalgröße einer Lerngruppe; die Fachklassen der Berufsschule benötigen nachhaltig eine Mindestanzahl von Auszubildenden pro Ausbildungsjahr.

Auch aus qualitativen Gesichtspunkten können Maßnahmen wie regionale, wohnort- und betriebsnahe Beschulungsangebote nicht beliebig ausgeweitet werden. In vielen Branchen ist die Einrichtung von Fachklassen auf Landesebene und in bestimmten Berufen sogar auf Bundesebene auch aus schulfachlichen Gründen angezeigt. Diese Art der Beschulung erlaubt, bestimmte Berufe an einzelnen berufsbildenden Schulen zu konzentrieren und stellt den Berufsschulunterricht auf hohem fachlichem Niveau sicher. In Bereichen, in denen bereits notwendige Rahmenbedingungen wie z. B. Unterbringung und Verpflegung vorhanden sind, muss sorgfältig abgewogen werden, ob man es sich erlauben kann, solche Strukturen aufzugeben.

Zu 2:

Die Auszubildenden im Beruf Straßenbauer/Straßenbauerin der Bauindustrie werden wegen der Nähe zu den überbetrieblichen Ausbildungsstätten an der BBS Ammerland und an der BBS Hannover beschult. Die Auszubildenden aus den Handwerksbetrieben sind dagegen auf Cadenberge konzentriert.

Soweit dem Kultusministerium bekannt ist, hat es für eine Papenburger Firma eine einmalige Sondermaßnahme gegeben, die es ermöglicht hat, dass leistungsschwächere Auszubildende an der gewerblich-technischen BBS in Papenburg beschult werden. Zurzeit sind diese sechs Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu 3 verwiesen.

Zu 3:

Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, wird die Eingabe der Straßenbauer-Innung Osnabrück-Emsland eingehend auf ihre Umsetzung hin geprüft. Dabei ist die Niedersächsische Landesschulbehörde als die für den Erlass der Verordnung nach §105 Abs. 3 NSchG ermächtigte Behörde eingebunden. Ebenso sind die betroffenen Schulträger anzuhören. Eine endgültige Beschlussfassung über eine Teilverlagerung würde einer Verordnungsänderung bedürfen. Bereits in Anbetracht der notwendigen Beteiligung der betroffenen Schulträger wäre eine Verordnungsänderung nicht kurzfristig umzusetzen, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung bleibt auch hier die Landesregierung der Maxime „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ treu und wird die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte einhalten.

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