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Urlaubsplanung der Schulleiterinnen und Schulleiter an den berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen

Antwort auf die mündliche Anfrage: Urlaubsplanung der Schulleiterinnen und Schulleiter an den berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.06.2014 TOP 31 Nr. 47

Die Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr (FDP) hatten gefragt:

Berichten zufolge haben die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen die Aufforderung aus dem Kultusministerium erhalten, einen Urlaubsplan aufzustellen. Darin sollen sie genau kennzeichnen, an welchen Tagen sie die ihnen zustehenden 30 Urlaubstage nehmen wollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Stimmen die Berichte, nach denen die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen in Niedersachsen dazu aufgefordert worden sind, einen Urlaubsplan zu erstellen, und, wenn ja, was ist der Grund für die Aufstellung dieses Urlaubsplans, und werden auch die Schulleitungen der anderen Schulformen dazu verpflichtet?

2. Sind die Schulleitungen darüber hinaus verpflichtet, weitere Angaben, wie zum Beispiel zu Überstunden, zu machen?

3. Plant die Landesregierung, Änderungen für die Schulleiterinnen und Schulleiter an den berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulformen vorzunehmen, und, wenn ja, wie sollen diese ausgestaltet sein?

Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Niedersächsischen Landesschulbehörde nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht resultiert aus den besonderen seit dem 01.08.2012 durch die damalige CDU/FDP-Landesregierung geltende, beschlossene arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Zweiten Abschnitt der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) normiert sind.

Es ist dazu folgendes Verfahren vorgesehen, über das die Schulleiterinnen und Schulleiter kurzfristig unterrichtet werden:

Der Aufwand für die Anzeige des Erholungsurlaubs wird gering gehalten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter erfassen den in Anspruch genommenen Erholungsurlaub auf einem entsprechenden Vordruck. Jeweils zu Beginn eines Jahres wird damit der in Anspruch genommene Erholungsurlaub des abgelaufenen Jahres der Niedersächsischen Landesschulbehörde angezeigt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Schulleitungen der berufsbildenden und allgemein bildenden Schulen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Die Aufstellung eines Urlaubsplanes ist von den Schulbehörden nicht gefordert worden. Auf die in der Vorbemerkung dargelegte Verfahrensweise der Erfassung der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs wird verwiesen.

Zu 2:

Nein.

Zu 3:

Bezogen auf die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub durch Schulleiterinnen und Schulleiter sind Änderungen zurzeit nicht beabsichtigt.

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