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Wie geht es mit den Ganztagsschulen in Niedersachsen weiter? (Teil 4)

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie geht es mit den Ganztagsschulen in Niedersachsen weiter? (Teil 4)
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.03.2014 - TOP 30 - Nr. 40


Die Abgeordneten Astrid Vockert, Karin Bertholdes-Sandrock, André Bock, Jörg Hillmer, Clemens Lammerskitten, Ulf Thiele und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:


Am 12. März 2014 hat Kultusministerin Frauke Heiligenstadt weitere Pläne zur Weiterentwicklung der Ganztagsschulen in Niedersachsen in einer Pressekonferenz vorgestellt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Im Entwurf des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ heißt es: „Die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen mindestens eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Sozial- und Erziehungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.“ Was heißt konkret: „vergleichbare Qualifikation“ (bitte Beispiele benennen)?

2. Im Entwurf des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ heißt es: „Das weitere Personal, das außerunterrichtliche Angebote durchführt, muss hierfür hinreichend qualifiziert sein.“ Was heißt konkret: „hinreichend qualifiziert“ (bitte Beispiele benennen)?

3. In welchem Umfang plant die Landesregierung, bei der Umsetzung der Inklusion in Ganztagsschulen auch am Nachmittag Förderschullehrkräfte einzusetzen?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

Die Landesregierung hat mit der „Zukunftsoffensive Bildung“ ein großes Bildungspaket geschnürt, dessen „Herzstück“ der Ausbau der Ganztagsschule ist. Dieses Bildungspaket ermöglicht es, die rd. 1.200 offenen der insgesamt rd. 1.600 Ganztagsschulen erheblich besser und bedarfsgerechter mit Ressourcen auszustatten.

Mit dieser Maßnahme kommt die Landesregierung dem Wunsch vieler Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nach einer Ausweitung der pädagogisch gestalteten Zeit in der Ganztagsschule nach.

Wie bereits bekannt, wird der Ganztagszusatzbedarf nicht mehr klassen-, sondern teilnehmerbezogen berechnet. Dieser neue Berechnungsmodus für Ganztagsschulen wird zu einer deutlichen Verbesserung der Ressourcenausstattung führen.

Nachdem die Schulen den Schulbehörden ihre voraussichtlich am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Februar 2014 mitgeteilt haben, konnte der auf einer soliden Planung beruhende Faktor von bislang 60 % (nach dem sog. Klassenbildungserlass) bereits jetzt zum kommenden Schuljahr 2014/2015 auf 75 % angehoben werden. Damit kommt die Landesregierung dem Ziel, flächendeckend gute Ganztagsschule zu gestalten, weitaus schneller nahe als zu hoffen war.

Durch entsprechende Maßnahmen wird sichergestellt, dass künftig alle Schulen, auch die kleinen Einheiten, ein gutes Ganztagsangebot vorhalten können. Um die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser kleinen Schulen für Organisations- und Koordinationsaufgaben des Ganztages zu entlasten, wird das Kultusministerium deren Unterrichtsverpflichtung um bis zu einer Stunde reduzieren.

Keine Schule wird aufgrund der neuen Regelungen schlechter gestellt sein.

Im Zuge der Neustrukturierung des Ganztags war es stets ein Anliegen des Kultusministeriums, alle am Ganztag Beteiligten zeitnah und transparent in den Prozess einzubeziehen. Der Kultusausschuss wurde am 07.02.2014, am 21.02.2014 und ein drittes Mal am 07.03.2014 von Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums umfassend informiert. Zugleich wurde der Erlassentwurf den jeweiligen Gremien und Verbänden auf Wunsch vorgestellt und ihnen Raum gegeben, Anregungen wie auch Bedenken im Dialog zu erörtern. In Kürze werden alle Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren vorliegen, so dass mit deren Auswertung begonnen werden kann und die nächsten Schritte zu einem abgestimmten Erlassentwurf eingeleitet werden können.

Mit all den beschriebenen Maßnahmen sorgt die Landesregierung dafür, dass gute Ganztagsschule ohne zeitlichen Druck vor Ort gemeinsam von den Schulen, den Schulträgern und den Partnern der Ganztagsschule gestaltet werden kann und die Chancen ganztägiger Bildung spürbar bei den Schülerinnen und Schülern in unserem Land ankommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Die Beschäftigung und Eingruppierung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ganztagsschule erfolgt nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ganztagsschule werden aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes analog nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20.6 (Erzieherinnen/Kinderpflegerinnen) der Entgeltordnung (TV-L) eingruppiert (BAG v. 01.07.2009 - 4 AZR 234/08).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob in der den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe gemäß Teil II Abschnitt 20.6 (Erzieherinnen/Kinderpflegerinnen) erfüllen.

In der Regel sind dies Tätigkeiten, die die Ausbildung als Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung erfordern. Die Eingruppierung von Beschäftigten, die über diese Ausbildung verfügen, ist unproblematisch. Bei der Eingruppierung von Beschäftigten, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu beachten. Die Beschäftigten müssen nach dieser Rechtsprechung eine Qualifikation nachweisen, aus der sich ergibt, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie Erzieherinnen und Erzieher verfügen. Dabei handelt es sich nicht um eine Absenkung der Voraussetzungen. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Beschäftigten kumulativ über vergleichbare Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen einer ausgebildeten Erzieherin oder eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung entsprechen. Sie müssen in der Lage sein, Tätigkeiten auszuüben, wie sie üblicherweise entsprechend Ausgebildeten übertragen sind. Erforderlich ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets. Dabei dürfen sich die Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. Ob eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter über eine vergleichbare Qualifikation als Erzieherin oder Erzieher verfügt, kann nur im Einzelfall anhand der vorhandenen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeiten festgestellt werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Ausbildung zur Grundschullehrerin oder zum Grundschullehrer mehrere Jahre in der Tätigkeit einer Erzieherin oder eines Erziehers beschäftigt war. Gleiches gilt, wenn jemand über ein Studium im Fachbereich Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften verfügt und entsprechende Erfahrungen in der Erziehungs- und Betreuungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen erworben hat.

Zu 2:

Beschäftigte, die im Ganztagsbereich in der Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern beschäftigt sind und über eine hinreichende Qualifizierung verfügen, werden in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Beschäftigte, die so eingruppiert werden, verfügen über Ausbildungen in denen Elemente der Erzieherausbildung enthalten sind. Eine pauschale Aussage kann auch hier nicht getroffen werden, da es insbesondere auf die individuellen Ausbildungen und praktischen Tätigkeiten ankommt. Dies ist z. B. bei Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern sowie bei Sozialassistentinnen und Sozialassistenten der Fall. Darunter können aber auch Beschäftigte fallen, die eine Qualifikation als Tagesmutter erworben haben und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen praktische Erfahrungen erworben haben.

Zu 3:

Kinder und Jugendliche mit festgestelltem Unterstützungsbedarf erhalten bei der inklusiven Beschulung in allgemeinen Schulen – Halbtags- wie Ganztagsschulen – nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 07.07.2011 i. d. F. v. 07.05.2013 neben der sonderpädagogischen Grundversorgung den jeweiligen Zusatzbedarf je nach festgestelltem Förderschwerpunkt. Über den Einsatz der Förderschullehrkräfte und die Verteilung ihrer Unterrichtsstunden entscheidet die jeweilige Schulleitung im Rahmen ihrer Eigenverantwortung.

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