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PDF document, version 1.3 Broschüre "Meine Chance 2011 - Perspektiven für Ausbildung und Studium"
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Die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung
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Das Seminarfach - Hinweise und Empfehlungen für die Schulen
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Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 - 10 des Gymnasiums
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Merkblatt Auslandsschulbesuch
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Rechtsvorschriften für die Schuljahrgänge 5 - 10
Lesefassung Erlass "Gymnasium 5-10" i.d.F. 2009
PDF, 114 KB
Rechtsvorschriften für die gymnasiale Oberstufe
Lesefassung VO-GO und EB-VO-GO i.d.F. 2008
PDF, 302 KB
Links
 
Weitere Informationen zu Abschlüssen im Sek I-Bereich (und Abschlussprüfungen HS, RS, IGS)
Weitere Informationen zu Zeugnissen, Hausaufgaben, Versetzungen, schriftlichen Arbeiten
curriculare Vorgaben
 
Gymnasium 5-10 und gymnasiale Oberstufe
Gymnasium

Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12 (bis 2011: 5 bis 13). Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der Schule aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht. Eine zweite Fremdsprache ist pflichtmäßig zu erlernen ab dem 6. Schuljahrgang. Besondere fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 7. bis 9. Schuljahrgang angeboten werden. Der erfolgreiche Besuch des 10. Schuljahrgangs berechtigt zum Eintritt in die Qualifikationsphase (bis 2009: Eintritt in die Einführungsphase) der gymnasialen Oberstufe. Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase, sie endet mit der Abiturprüfung nach zwölf Schuljahren. Der Unterricht in der Einführungsphase wird klassenverbandsbezogen, in der Qualifikationsphase themenbezogen durchgeführt. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Hochschule, unbeschadet ggf. zusätzlicher hochschuleigener Zulassungsverfahren.

Am Ende der Qualifikationsphase kann durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Bei Abgang (frühestens am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase) oder Nichtbestehen der Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, sofern die Mindestbedingungen erfüllt werden.

Die Lehrkräfte, die am Gymnasium unterrichten, müssen im Regelfall die Befähigung für das Lehramt des höheren Dienstes nachweisen.

Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht am Gymnasium sind durch fachbezogene Kerncurricula und durch Einheitliche Prüfungsanforderungen für die Fächer der Abiturprüfung bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

  • Runderlass "Die Arbeit in den Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums"

  • Verordnung und Ergänzende Bestimmungen zur gymnasialen Oberstufe

  • Verordnung und Ergänzende Bestimmungen über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

  • Erlass "Rahmenrichtlinien für den Sekundarbereich I des Gymnasiums und für die gymnasiale Oberstufe"

  • Erlass "Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung"

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