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Zuständig für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen: Frau Köster
Zuständig für das Lehramt für Sonderpädagogik: Frau Petzold
Zuständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und das Lehramt an Gymnasien: Herr Scholz
Ansprechpartner für das Bewerbungsverfahren: Herr Ohlde Mailkontakt: dierk.ohlde@mk.niedersachsen.de
Das Bewerbungsverfahren steht unter dem Link https://www.zulaonline.niedersachsen.de zur Verfügung.
Für telefonische Rückfragen wählen Sie bitte die Hotline-Nummer 0511/120-7499.
Die Lehrerausbildung ist in Niedersachsen - wie auch in den anderen Bundesländern - zweiphasig organisiert. Das Studium (Vorbildung) erfolgt an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen, der Vorbereitungsdienst (Ausbildung) an Studienseminaren sowie an Schulen des entsprechenden Lehramtes. Erst mit der vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung wird die Laufbahnbefähigung erworben. Die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt stellt die Berufszugangsberechtigung dar, d.h., erst nach deren Erwerb ist eine Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst möglich.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Niedersachsen
(Bitte nutzen Sie diese Informationsmöglichkeit und sehen Sie zunächst von telefonischen Nachfragen ab. Damit tragen Sie zu einer zügigen Bearbeitung Ihrer Bewerbung bei.)
Der Vorbereitungsdienst dauert
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bei den Lehrämtern an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 24 Monate (Praktika und berufspraktische Tätigkeiten im Umfang eines Schulhalbjahres, die Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung waren, werden mit 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet),
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bei den Lehrämtern an Grund- Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik 18 Monate
und wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Über sonstige Anrechnungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes entscheidet die zuständige Landesschulbehörde nach Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kann nur berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderes Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und gesundheitlich geeignet ist. Wer nicht die Unionsbürgerschaft besitzt, leistet den Vorbereitungsdienst - soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab.
Laufbahnrechtlich ist die niedersächsische Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung Voraussetzung. Sonderregelungen bei einzelnen Lehrämtern entnehmen Sie bitte den besonderen Hinweisen zu den Lehrämtern. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt im Einzelfall im Rahmen des Auswahl- und Zulassungsverfahrens nach einer ordnungsgemäßen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst, sie muss nicht gesondert vorher beantragt werden.
Sofern Sie nach einer Bewerbung in Niedersachsen einen Ausbildungsplatz im Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland annehmen, sind Sie verpflichtet, dies sofort dem Niedersächsischen Kultusministerium mitzuteilen. Da in diesem Fall Ihr Ausbildungsanspruch bereits erfüllt wurde, ist die weitere Teilnahme am Auswahl- und Zulassungsverfahren in Niedersachsen ausgeschlossen. Durch die Annahme eines Ausbildungsplatzes in einem anderen Bundesland wird die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Niedersachsen unwirksam.
Die Ausbildung und Prüfung erfolgt gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie den Durchführungsbestimmungen hierzu.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung mit Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes kraft Rechtsvorschrift. Durch die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung wird kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet.
Die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in den Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Zweiter Staatsprüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist zzt. grundsätzlich das vollendete 45. Lebensjahr. Lebensältere Bewerberinnen und Bewerber werden nach erfolgreichem Auswahlverfahren im Angestelltenverhältnis eingestellt.
Aussagen über die gegenwärtigen Einstellungsmöglichkeiten nach dem Vorbereitungsdienst können Sie unter dem Navigationspunkt Einstellungen - allgemein bildende Schulen bzw. Einstellungen - berufsbildende Schulen finden.
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