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Rechtsvorschriften zu den Abschlussprüfungen und Abschlüssen Sek. I
Lesefassung AVO-Sek I i.d.F. 2009
PDF, 95 KB
Lesefassung EB-AVO-Sek I i.d.F. 2009
PDF, 43 KB
Termine der Abschlussprüfungen Sek. I
2008
PDF, 20 KB
2009
PDF, 18 KB
2010
PDF, 23 KB
2011
.PDF, 18 KB
Weitere Informationen auf dem NiBiS
 
Abschlussprüfungen am Ende des 9. und 10. Schuljahrgangs
Abschlüsse im Sekundarbereich I

Nach dem 10. Schuljahrgang können mit Ausnahme am Gymnasium und im Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule folgende Abschlüsse in Verbindung mit einer erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung erworben werden:

  • der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss,

  • der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss,

  • der Erweiterte Sekundarabschluss I.

Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  • der Hauptschulabschluss,

  • der Abschluss der Schule für Lernbehinderte.

Am Gymnasium und im Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule findet am Ende des 10. Schuljahrgangs eine Versetzung statt. Der Abschluss (Allgemeine Hochschulreife) wird am Ende des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erworben. Ein Abschluss wird aber im Falle des Schulabgangs oder Schulwechsels bescheinigt.

Wer nach dem Besuch des 9. oder 10. Schuljahrgangs keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann im Regelfall den jeweiligen Schuljahrgang einmal wiederholen.

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. In den Fächern des schriftlichen Prüfungsteils werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt. Das Ergebnis des jeweiligen Prüfungsfaches geht in die Jahresnote des Faches mit einem Drittel ein. Unter den Prüfungsfächern darf höchstens ein Fach mit einer insgesamt mangelhaften Leistung sein.

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