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Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 1)
Mit ausländischen Bildungsnachweisen wie mit Schulzeugnissen, Studienbescheinigungen oder Hochschuldiplomen ist es möglich, in Ausbildungen, Schulen und Hochschulen einzutreten, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, die den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind. Einer besonderen Gleichwertigkeitsbescheinigung bedarf es nicht. Die aufnehmenden Bildungseinrichtungen entscheiden im Regelfall in eigener Zuständigkeit.
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen: Über den Besuch von allgemein bildenden Schulen sowie von Berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulen im Rahmen der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Ein förmlicher Anerkennungsbescheid wird nicht erlassen.
Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Zeugnisse, die im Herkunftsland zur Aufnahme eines Studiums berechtigen, oder eines International Baccalaureate wenden sich zur Bewerbung um einen Studienplatz und in sonstigen Studienangelegenheiten unmittelbar an die gewünschte Hochschule (Fachhochschule, Universität, wissenschaftliche Hochschule u. a.).
Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade und Titel ergibt sich aus § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Da ein Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehen ist, sind die Führungsvoraussetzungen vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen. Der entsprechende Gesetzestext und ergänzende Hinweise hierzu können dem Informationsblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, einzusehen im Internet unter www.mwk.niedersachsen.de ->Themen->Wissenschaft, entnommen werden.
Über ausländische Schul- und Notensysteme kann man sich auf den öffentlich zugänglichen Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Datenbank www.anabin.de informieren. In den jeweiligen Bewertungsvorschlägen (BV) eines Landes (>"Land wählen") sind in den Rubriken >"Informationen", >"Zeugnisbewertung" und >"Abschlüsse" wesentliche Hinweise zur Einordnung ausländischer Schulzeugnisse sowie zum Hochschulbereich vermerkt.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 2)
Die nach Wohnsitz zuständige Schulbehörde hat auf besonderen Antrag gem. § 5 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) unter Anwendung der Richtlinie der EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Berufe, deren Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, (z. B. Erzieherausbildungen) ein Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Die Anerkennungsaufgaben in Gesundheitsfachberufen durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg können unter der dortigen Internetadresse im Service-Portal Niedersachsen (Behördenwegweiser) www.service.niedersachsen.de eingesehen werden.
Über die Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen entscheiden im Rahmen der Zulassungsverfahren die aufnehmenden Hochschulen.
Für Lehrerausbildungen, die in EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz absolviert wurden, ist das Niedersächsische Kultusministerium - Referat 22 - zuständig.
Ansprechpartner sind hier:
- Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik:
Gisela Schepan, Tel. (0511) 120-7278, Fax (0511) 120-7460 E-Mail: Gisela.Schepan@mk.niedersachsen.de
Entsprechende schriftliche Anfragen oder Anträge sind an das
Niedersächsische Kultusministerium Referat 22 Postfach 161 30001 Hannover
zu richten.
Bei im Nicht-EU-Ausland absolvierten Lehrerausbildungen liegt die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf eine niedersächsische Lehramtsausbildung bei den niedersächsischen Universitäten.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 3)
Bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse stehen - je nach Personen- bzw. Bewerbergruppe – verschiedene Stellen zur Verfügung, die ggf. auch in besonderen Fällen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten noch eine Einzelfallentscheidung treffen können.
Die Vorortaufgabe (landesweite Zuständigkeit) ist der Landesschulbehörde, Abteilung Hannover übertragen. Hierzu zählen
- Anwendung der Datenbank "anabin",
- Zuordnungen von Bildungsgängen und Abschlüssen allgemein bildender und berufsbildender Schulen aus anderen Ländern der Bundesrepublik, aus der ehemaligen DDR und aus anderen Staaten zu schulischen Berechtigungen des Landes Niedersachsen,
- Beratung und Information zum Erwerb ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen oder eines International Baccalaureate,
- Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler/Spätaussiedler/BVFG-Berechtigte bei Vorlage des Vertriebenenausweises/Bescheinigung nach § 15 BVFG
- schulformübergreifende Beratung im Hinblick auf die Integration in niedersächsische Schulen nach einem Schulbesuch im Ausland.
Entsprechende schriftliche Anfragen sind an die Landesschulbehörde, Abteilung Hannover, Dezernat 4i, Postfach 3721, 30037 Hannover zu richten.
Ansprechpartner ist hier:
Hartwig Czach, Telefon: (0 511) 106-2434, Fax: (0 511) 106-992434 E-Mail: hartwig.czach@lschb-h.niedersachsen.de
Aussiedler bzw. Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion und ihrer Nachfolgestaaten noch kein Studienjahr an einer Hochschule/Universität absolviert haben, richten ihre Anträge zur Bewertung des Schulzeugnisses (z. B. Attestat o srednem) oder des Diploms der Fachschule als Hauptschul- oder Realschulabschluss an die für den Wohnsitz zuständige Abteilung der Landesschulbehörde in Braunschweig, Hannover, Lüneburg oder Osnabrück.
Ansprechpartner bei der örtlich zuständigen Landesschulbehörde sind
Abteilung Braunschweig: Für die allgemein bildenden Schulen außer Gymnasien: Maren Rakete, Telefon (0531) 484-3842, Fax: (0531) 484-3243, E-Mail: maren.rakete@lschb-bs.niedersachsen.de
Für Gymnasien: Anette Lips, (0531) 484-3701, Fax: (0531) 484-3014, E-Mail: Anette.Lips@lschb-bs.niedersachsen.de
Für die berufsbildenden Schulen: Frank Brendel, Tel. (0531) 484-3833, Fax: (0531) 484-3512, E-Mail: Frank.Brendel@lschb-bs.niedersachsen.de
Abteilung Hannover: Für die allgemein bildenden Schulen: Regina Schmidt, Telefon: (0511) 106-2470, Fax: (0511) 106-992470 , E-Mail: regina.schmidt@lschb-h.niedersachsen.de
Für die berufsbildenden Schulen: Heidi Dyba, Telefon: (0511) 106-2323 , Fax: (0511) 106-992323, E-Mail: heidi.dyba@lschb-h.niedersachsen.de
Abteilung Lüneburg: Für sämtliche Schulformen: Christine Schellin, Telefon: (0 41 31) 15 27 44, Fax: (0 41 31) 15 26132743, E-Mail: christine.schellin@lschb-lg.niedersachsen.de
Abteilung Osnabrück: Für die allgemein bildenden Schulen außer Gymnasien: Irmgard Melo, Telefon: (0541) 314-306, Fax: (0541) 314-9306, E-Mail: irmgard.melo@lschb-os.niedersachsen.de
Für Gymnasien: Brigitte Drexhage, Telefon: (0541) 314-353, Fax: (0541) 314-9353, E-Mail: brigitte.drexhage@lschb-os.niedersachsen.de
Für die berufsbildenden Schulen: Sabine Hagedorn, Telefon: (0541) 314-289, Fax: (0541) 314-9289, E-Mail: sabine.hagedorn@lschb-os.niedersachsen.de
In den örtlich zuständigen Abteilungen für die Berufsbildenden Schulen werden in Einzelfällen auch die Fachschulabschlüsse aus der ehemaligen DDR im Hinblick auf eine Hochschulzugangsberechtigung geprüft. Für Fragen der Nachdiplomierung und beruflichen Gleichwertigkeit sind nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages die Länder zuständig, in deren Bereich die Fachschule lag oder noch liegt.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 4)
Im Rahmen der Überprüfung ausländischer Bildungsnachweise (vgl. Teil 1) sind zur Entscheidung über die Aufnahmevoraussetzungen die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Bewerbungsschreiben oder Aufnahmeantrag
- Tabellarischer Lebenslauf
- Amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen oder sonstigen Nachweisen mit Fächern und Noten in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung (von einem/einer in Deutschland zugelassenen/anerkannten Übersetzer oder Übersetzerin
- Deutsche Aussiedler und Aussiedlerinnen: Amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge gem. § 15 BVFG
- Ausländische Staatsangehörige: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel
Die Bearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
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