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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Vertrag über Schulintranetnutzung
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PDF document, version 1.3 Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG
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Vertrag über Schulintranetnutzung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen wurde am 26.06.2007 zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften ein Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgeschlossen.

Gemäß § 2 des Gesamtvertrages gelten im Sinne dieses Vertrages als

(1) a. kleine Teile eines Werks maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;

b. Teile eines Werks 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;

c. Werk geringen Umfangs:

  • ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten,
  • ein Film von maximal fünf Minuten Länge,
  • maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
  • alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts erfolgen.

(3) Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52 a UrhG muss stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird.

 

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