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Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern über eine neue Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit für das Fotokopieren an Schulen und das Vervielfältigen graphischer Aufzeichnungen der Musik bietet. Die neue Vereinbarung gestattet es den Lehrkräften weiterhin, Fotokopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch herzustellen - und zwar auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen.
Die in § 53 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch den Vertrag wie folgt ausgefüllt:
Kopiert werden dürfen an Schulen
- bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte,
- soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar
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Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
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sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
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Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
Somit darf z. B. ein fünfseitiger Zeitschriftenartikel oder ein 20-seitiger Comic komplett kopiert werden. Aus einem 20-seitigen Arbeitsheft dürfen dagegen nur knapp 2,5 Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.
In der neuen Regelung ist auch klargestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden darf. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z. B. per E-Mail) sind weiterhin nicht gestattet.
Die Vereinbarung wurde für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 abgeschlossen. Für den Zeitraum ab 2011 werden Regelungen auf Grundlage der Ergebnisse einer für das Schuljahr 2009/10 geplanten repräsentativen Erhebung verhandelt werden.
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