Nds. Kultusministerium Niedersachsen klar Logo

Rede der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt zu TOP 12 der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 14. September 2016

Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)




Anrede,

ich habe heute die Freude, dem Niedersächsischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung vorzustellen. Wir wollen damit eine Regelungslücke im Schulbereich schließen, die ansonsten die Sicherung der Ausbildungsqualität bedroht.

Bevor ich auf den Inhalt des Entwurfs näher eingehe, möchte ich Ihnen zunächst erläutern, um welche Schulen es überhaupt geht. Schulen für Gesundheitsfachberufe bilden zu den sogenannten nichtärztlichen Heilberufen aus, wie beispielsweise zu dem Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers, der Logopädin und des Logopäden oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters. Insgesamt sind elf verschiedene Ausbildungsgänge von dem Gesetzesentwurf umfasst.

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule für einen Gesundheitsfachberuf besuchen, ruht die Schulpflicht (§ 70 Abs. 4 Nr. 2 NSchG). Wenn dann die Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat, endet die Schulpflicht endgültig (§ 70 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NSchG), andernfalls lebt sie wieder auf. In dem Gesetzentwurf geht es aber nicht um die schülerbezogene Seite dieser Schulen, sondern es geht um die Gewährleistung von Aufsichtsbefugnissen der Schulverwaltung gegenüber diesen Schulen.

Die Schulen für Gesundheitsfachberufe sind sogenannte „Schulen der besonderen Art“. Aus historischen Gründen sind die Schulen für Gesundheitsfachberufe eng mit Einrichtungen des Gesundheitswesens – meist mit Krankenhäusern – verbunden. Die Ausbildungen sind dennoch vollschulisch mit hohen Praxisanteilen organisiert, und die gesamte Verantwortung für die Ausbildung liegt bei der jeweiligen Schule. Diese Schulen passen aufgrund ihrer besonderen Struktur jedoch nicht in das Gefüge des Niedersächsischen Schulgesetzes. Deshalb sind sie bereits seit dem Inkrafttreten des sog. Stammgesetzes von 1974 vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Schulen für andere als ärztliche Heilberufe.“).

Durch die Herausnahme der Gesundheitsfachberufe aus dem Geltungsbereich des Schulgesetzes sind für diese Schulen eigenständige Regelungen notwendig geworden. Bislang wurden Details zu diesen Schulen in einem Erlass des MK geregelt, dem „Erlass zu den Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe“. Ein Erlass stellt jedoch, wie Sie sicher ebenfalls wissen, keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um eine bindende Wirkung auch gegenüber Dritten, wie beispielsweise den Schulträgern, zu entfalten. Ein Erlass hat nämlich, im Gegensatz z. B. zu einem Gesetz oder einer Verordnung, keine Außenwirkung, sondern entspricht rechtlich einer behördeninternen Dienstanweisung. Das hat zur Folge, dass Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht gegenüber den Schulen rechtlich nicht bindend sind. Dies wurde auch von der Rechtsprechung mehrfach so bestätigt. Ich denke, dass ich für alle Anwesenden sprechen kann, wenn ich sage, dass fehlende behördliche Aufsichtsmöglichkeiten die Sicherung der Ausbildungsqualität in Niedersachsen gefährden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun endlich die dringend benötigte Rechtsgrundlage geschaffen werden. Wir haben damit die Chance zu gewährleisten, dass auch die Schulen für Gesundheitsfachberufe stets den modernen Standards der beruflichen Bildung entsprechen.

Inhaltlich sollen die Regelungen des Erlasses in ein Gesetz und eine zugehörige Verordnung überführt werden. Eine Erhöhung der Mindeststandards ist – abgesehen von einigen geringfügigen Ausnahmen – nicht vorgesehen. Der Status Quo der Mindestvoraussetzungen aus dem Erlass soll mithin im Wesentlichen beibehalten werden. Der Aufbau des Entwurfs entspricht diesem Ziel. So ist vorgesehen, dass im Gesetz die ausbildungsübergreifenden Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, die an die Schulen und auch an die Kooperationspartner für die praktische Ausbildung gestellt werden. Die vielen verschiedenen Details, die sich aufgrund der großen Anzahl an Ausbildungsgängen ergeben, sollen dann in einer Verordnung aufgenommen werden. Außerdem sind im Gesetzentwurf noch verwaltungsrechtliche Regelungen sowie Regelungen zur Aufsicht und Datenerhebung zu finden.

Mit diesem Gesetz und der zukünftigen Verordnung kann das Ziel - die Sicherung der Ausbildungsqualität in Niedersachsen - erreicht werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.09.2016

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln