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LT August-Plenum TOP 27: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 59

Schulkindbetreuung am Lindenberg in Braunschweig


Abgeordnete Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nach einem Bericht der Braunschweiger Zeitung vom 1. August 2016 hat das Kultusministerium die Nutzung von Klassenräumen der Grundschule Lindenbergsiedlung für den Betrieb eines Hortes durch das Deutsche Rote Kreuz in den Räumen abgelehnt. Die Eltern haben daraufhin eine private Lösung finden müssen, die deutlich teurer ist als eine Unterbringung im Hort.

Vorbemerkung der Landesregierung

Bei dem geplanten Angebot zur Betreuung von Grundschulkindern in der Lindenbergsiedlung handelt es sich nicht um einen Hort. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG müssen Kindertagesstätten (Horte, Kindergärten und Krippen) wenigstens an fünf Tagen in der Woche eine Betreuung von mindestens vier Stunden (insgesamt mindestens 20 Stunden wöchentlich) anbieten und unter anderem die in § 1 der 1. DVO-KiTaG festgelegten Mindestanforderungen an Raumstandards erfüllen.

Da das Angebot zur Betreuung von Schulkindern in der Lindenbergsiedlung mit einem Umfang von lediglich 14 Stunden pro Woche geplant ist, fällt es unter die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG als sonstige Tageseinrichtungen beschriebenen Einrichtungsformen. In diesen halten sich Kinder auf, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche in einer Einrichtung betreut werden.

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für sonstige Tageseinrichtungen erfolgt nach den Bestimmungen des § 45 SGB VIII sowie der §§ 1 bis 3 KiTaG.

1. Warum wurde die Ausnahmegenehmigung zum Betrieb des Horts in den Klassenräumen der Schule verweigert?

Unterrichtliche und außerschulische Angebote der Jugendhilfe sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten und in Bezug auf die für die Gewährleistung dieser Angebote benötigten Rahmenbedingungen daher nicht ohne weiteres vergleichbar.

Die Anforderungen an Räumlichkeiten für die Erteilung von Unterricht unterscheiden sich erheblich von Anforderungen an Räumlichkeiten für Angebote einer außerschulischen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

Für die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages gem. § 22 SGB VIII i. V. m. § 2 KiTaG brauchen Betreuungsangebote für Kinder im Rahmen der Jugendhilfe – hier Tageseinrichtungen für Kinder – zur Umsetzung ihres pädagogischen Konzeptes gem. § 45 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG einen Gruppenraum zur selbstständigen Nutzung und Gestaltung. Klassenräume eigenen sich nicht als Gruppenräume für Tageseinrichtungen für Kinder, da sie für das formelle Lernen im schulischen Unterricht (systematische und strukturierte Vermittlung festgelegter Lerninhalte) und nicht für das ganzheitliche, informelle Lernen von Jugendhilfeangeboten konzipiert und ausgestattet sind. Die Pädagogik der Jugendhilfe ist durch eine Verbindung von Freispiel und Angebot gekennzeichnet, die nicht nur inhaltlich und zeitlich, sondern auch räumlich ermöglicht werden muss. Im Zentrum steht hier ein Gruppenraum, der Kindern Erholung, Spiel und Rückzugsort bieten muss und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattet und von den Kindern mitgestaltet wird. Das Raumangebot eines für den Zweck von Unterricht ausgestatteten Klassenraums reicht für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder nicht aus.

Wenn Träger gegenüber der Erlaubnisbehörde nicht nachweisen können, dass sie über die für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder und die Erfüllung ihres gesetzlichen Bildungsauftrags erforderlichen Räumlichkeiten verfügen, kann eine Erlaubnis als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe nicht erteilt werden.

2. Wie viele Fälle dieser Art sind der Landesregierung in Niedersachsen bekannt?

Der Fachbereich II des Niedersächsischen Landesjugendamtes führt keine Statistiken zu Anzahl und Gründen für die Ablehnung von Betriebserlaubnissen.

3. Warum ist der Betrieb einer Ganztagsschule in Klassenräumen möglich, nicht aber der Betrieb eines Horts?

Auf die Antwort zu 1 wird verwiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.08.2016

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